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Heidelberg – Alarmstufe: Verschärfung der Corona-Maßnahmen wegen hoher Auslastung der Intensivbetten am 17. November erwartet


Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(redak) – In der Stadt Heidelberg und landesweit gilt voraussichtlich ab Mittwoch, 17. November 2021, die sogenannte Alarmstufe der aktuellen Corona-Landesverordnung (gültig seit 28. Oktober 2021). Grund dafür ist die Auslastung der Intensivbetten. Liegt diese an zwei Werktagen in Folge über dem entscheidenden Wert von 390 Personen, die mit einer Covid-19-Infektion auf einer Intensivstation behandelt werden, gilt die Alarmstufe. Die Intensivbettenauslastung lag am Montag, 15. November, bei 406 Personen. Das Gesundheitsministerium des Landes Baden-Württemberg rechnet damit, dass der Wert auch am heutigen Dienstag, 16. November, überschritten wird. Offiziell gültig ist die Alarmstufe mit der Veröffentlichung der aktuellen Zahlen durch das Gesundheitsamt des Landes Baden-Württemberg am frühen Abend des heutigen Dienstags.

Mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 208,5 (Stand: 15. November) weist die Stadt Heidelberg aktuell den niedrigsten Wert in ganz Baden-Württemberg auf. Landesweit liegt die Inzidenz bei 377,0. In der Alarmstufe gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in vielen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G), zum Beispiel bei Veranstaltungen, in Freizeiteinrichtungen, in Kultureinrichtungen und in der Innengastronomie.

Durch die Anwendung der 2G-Regel ergibt sich kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa den Kinderreisepass oder Schülerausweis. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es für sie erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt. Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Bei privaten Zusammenkünften und Veranstaltungen (zum Beispiel Geburtstage oder Hochzeiten) dürfen nur ein Haushalt und höchstens eine weitere Person zusammenkommen. Geimpfte und Genesene sowie Personen bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

Lebensbereiche ohne besondere Einschränkungen
Einkaufen in Geschäften der Grundversorgung, auf Märkten im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote
Öffentliche Verkehrsmittel
Religiöse Veranstaltungen
Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport

Zutritt nur für Geimpfte und Genesene (2G)
Gastronomie im Innenraum; ausgenommen ist das Abholen von Speisen
Öffentliche Veranstaltungen, Volksfeste und Sportveranstaltungen
Besuch von Kultureinrichtungen; ausgenommen ist die Abholung bestellter Medien in Bibliotheken und Archiven, diese ist unbeschränkt möglich
Amateur- und Freizeitsport im Innenraum; ausgenommen sind Beschäftigte wie Trainerinnen und Trainer oder Hausmeister, für sie reicht ein Antigen-Schnelltest
Besuch von Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Zoos und botanische Gärten)
Touristische Verkehre, zum Beispiel Ausflugsschifffahrt oder touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr

3G-Nachweis erforderlich (nur PCR-Test)
Gastronomie im Außenbereich
Körpernahe Dienstleistungen
Amateur- und Freizeitsport im Außenbereich
Aufenthalt in Hotels (bei der Anreise und Testnachweis alle drei Tage während des Aufenthalts)

3G-Nachweis erforderlich (Antigen-Schnelltest ausreichend)
Einzelhandel; ausgenommen sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote – diese sind ohne Testnachweis nutzbar

Bei Bereichen mit 3G gilt: Wer keine Impfung oder Genesung nachweisen kann, muss ein negatives Testergebnis präsentieren. Ein Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden. Eine Übersicht der Testangebote (Schnell- und PCR-Test) in Heidelberg findet sich auf der städtischen Internetseite www.heidelberg.de/testen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kindergartenkinder. Ebenfalls ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler bis 17 Jahre. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie Kinderreisepass oder Schülerausweis.

Maskenpflicht

Unverändert bleibt die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme des privaten Bereichs und beim Sporttreiben) und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. Auch Kontaktdaten müssen zur Rückverfolgung eventueller Infektionen weiter erfasst werden.

Stadt setzt sich für Ausbau der Impfangebote ein

Die Stadt Heidelberg setzt sich mit Blick auf die steigenden Infektionszahlen für einen Ausbau der Impfangebote ein. Gemeinsam mit der Ärzteschaft soll wieder ein Impfzentrum aufgebaut werden, um die Arztpraxen zu entlasten. Standort, Finanzierung und weitere Betriebsdetails sollen schnellstmöglich geklärt werden. Zudem möchte Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner Arbeitgeber in Heidelberg anschreiben und darum bitten, dass diese auch mit ihrem betriebsärztlichen Dienst in die Impfkampagne einsteigen. Seit dem 15. November bietet das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises, das auch für die Stadt Heidelberg zuständig ist, zusätzlich zu den Mobilen Impfteams aktuell montags, mittwochs und sonntags ein dauerhaftes Impfangebot in der ehemaligen Kantine der Alten Chirurgie (Im Neuenheimer Feld 110, 69120 Heidelberg) an. Die Stadt setzt sich dafür ein, dass das Angebot dort auf tägliche Öffnungszeiten ausgeweitet wird. Termine können hier vereinbart werden.

Ergänzend: www.heidelberg.de/coronavirus

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