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Landau – „Bundesnotbremse“ tritt in Kraft: Das ändert sich in Landau

Landau/Metropolregion Rhein-Neckar. Ab Samstag, 24. April, gelten die Regelungen der neuen „Bundesnotbremse“ – auch in der Stadt Landau, die weiter eine Inzidenz von über 100 aufweist. Im Vergleich zu den bisherigen Landesregelungen ändern sich einige zentrale Punkte, u.a. bei den Kontaktbeschränkungen, der Ausgangssperre und beim Terminshopping. Landaus Bürgermeister Dr. Maximilian Ingenthron, der aktuell den erkrankten Oberbürgermeister Thomas Hirsch vertritt, begrüßt, dass nun bundesweit einheitliche Regelungen gelten: „Der «Flickenteppich» aus vielen verschiedenen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern hat viele Menschen verunsichert. Daher bin ich froh, dass nun Klarheit herrscht, und hoffe, dass das die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger für die neuen Regelungen erhöht.“

Als Schuldezernent freut sich Dr. Ingenthron besonders, dass in der neuen „Bundesnotbremse“ die Pflicht zum zweimaligen Testen pro Woche in den Schulen enthalten ist. Er hatte vor wenigen Tagen gefordert, dass Selbsttests an Schulen verpflichtend sein müssen. „Alleine auf Freiwilligkeit zu setzen geht nicht weit genug. Es darf kein Zaudern und Zögern mehr geben. Testen, testen, testen. So muss es sein.“ Weiter appelliert er auch allgemein an die Landauerinnen und Landauer, beim Testen nicht nachzulassen. „Es geht dabei nicht nur um uns selbst, sondern um unser aller Wohl. Und zwei Mal testen pro Woche sollte für alle selbstverständlich sein. Es verlangt von uns jeweils nur einen kleinen Moment, aber ist unerlässlich, wenn wir wieder zur ersehnten Normalität zurückkehren wollen.“

Was ändert sich aufgrund der neuen „Bundesnotbremse“ im Vergleich zu den bisherigen Landesregelungen? Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Grundsätzliches. Die „Bundesnotbremse“ gilt in allen kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Inzidenz an mindestens drei Tagen in Folge über 100 liegt. Steigt die Inzidenz an drei Tagen in Folge über 165, treten weitere Verschärfungen in Kraft, u.a. für Schulen. Das ist in Landau aktuell aber nicht der Fall. Sinkt der Inzidenzwert hingegen an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, treten ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

Kontaktbeschränkungen. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zum Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.

Ausgangsbeschränkung. Die Bundes-Ausgangsbeschränkung gilt von 22 bis 5 Uhr. Erlaubt ist, alleine bis Mitternacht im Freien zu spazieren oder zu joggen. Weitere Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung sind:

– die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere ein medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder andere unaufschiebbare Behandlungen,
– die Berufsausübung,
– die Ausübung des Dienstes oder des Mandats, etwa bei Gremiensitzungen,
– die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter der Medien,
– die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
– die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger,
– die Begleitung Sterbender,
– die Versorgung von Tieren
– oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke.

Einkaufen. Weiter regulär geöffnet haben der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optikerinnen und Optiker, Hörakustikerinnen und Hörakustiker, Tankstellen, der Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt. Es gelten die Maskenpflicht, das Abstandsgebot und eine Personenbegrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 20 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche oder einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 Quadratmeter ab einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern. Terminshopping. Geschäfte dürfen Einzeltermine vergeben, jedoch – neu – nur an Kundinnen und Kunden mit negativem Corona-Test bzw. vollständigem Impfschutz. Es darf sich maximal eine Kundin bzw. ein Kunde auf 40 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten.

Zoo. Der Zoo Landau bleibt geöffnet, jedoch nur für Besucherinnen und Besucher mit negativem Corona-Test bzw. vollständiger Impfung und nach vorheriger Online-Anmeldung unter www.zoo-landau.de. Kinder bis 6 Jahren benötigen keine Freitestung. Sport. Erlaubt ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Mannschaftssportarten sind – außer für Leistungs- und Berufssportlerinnen bzw. -sportler – untersagt. Kinder bis 14 Jahren dürfen kontaktlos und in Gruppen von höchstens fünf Kindern Sport im Freien betreiben. Die Anleiterin oder der Anleiter muss über einen negativen Corona-Test bzw. einen vollständigen Impfschutz verfügen.

Gastronomie. Gaststätten, Restaurants, Cafés und Co. bleiben geschlossen, auch die Außengastronomie. Liefer- und Abholdienste sind erlaubt; Abholdienste aber nur bis 22 Uhr. Kosmetikstudios und Co. Die Ausübung von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zur Kundin bzw. zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt. Ausgenommen sind medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Zwecke. Wenn möglich, muss eine Maske getragen werden. Friseurbetriebe und Fußpflege sind erlaubt, allerdings nur mit negativem Corona-Test bzw. vollständigem Impfschutz bei den Kundinnen und Kunden. Schulen. An Schulen gilt die Pflicht für zwei Tests pro Woche bei Schülerinnen und Schülern. Weiter ist bei einer Inzidenz von über 100 nur Wechselunterricht gestattet. Geht die Inzidenz drei Tage in Folge gar über 165, ist die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Da nun die „Bundesnotbremse“ greift, hat die Stadt Landau ihre Allgemeinverfügung vom 21. April aufgehoben. Alle geltenden Regelungen sind auf der Internetseite www.landau.de/corona einsehbar.

Quelle: Stadt Landau in der Pfalz.

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