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Ludwigshafen – Stadt erlaubt Abweichungen von der Gaststättenverordnung zugunsten von Kleinbetrieben

Ludwigshafen – Ermessenspielraum für erlaubnisfreie Betriebe mit einer Gesamtschankfläche bis zu 50 Quadratmeter nutzen – “Geschätzte Angebote und Traditionsbetriebe nicht unverhältnismäßig belasten und einschränken”
Aufgrund von Beschwerden wurden gastronomische Kleinbetriebe in letzter Zeit verstärkt kontrolliert. Dabei wurden die in Vergangenheit seitens des Landes geforderten strengen Maßstäbe angewandt, was zur aktuellen Diskussion geführt hat. Nach Gesprächen mit dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sieht Beigeordneter und Kämmerer Andreas Schwarz jetzt im Rahmen der Prüfung der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes zu Gästetoiletten (Paragraf 7 GastVO) die Möglichkeit, einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben zuzugestehen. Wichtig sei dabei, immer den konkreten Einzelfall im Blick zu haben, betont der Ordnungsdezernent.
“Man muss den Regelungszweck der Verordnung beachten. Das bedeutet, dass stets der Schutz des Gastes sowie der Gesundheits- und Hygieneschutz im Vordergrund stehen müssen, egal, ob es sich um genehmigungspflichtige Gaststätten mit Alkoholausschank oder erlaubnisfreie Gastronomiebetriebe handelt”, so Schwarz. Ist dieser Schutz entsprechend gewährleistet, seien gemäß Paragraf 9 der GastVO Abweichungen für Kleinbetriebe möglich.
Bei Kleinbetrieben kann im Einzelfall geprüft werden, ob Faktoren dafürsprechen, dass ein Ermessensspielraum genutzt werden kann und somit Abweichungen im Sinne der GastVO möglich sind. Bei solchen gastronomischen Betrieben ist die Frage zu stellen: Erwartet ein Gast bei diesem Betrieb eine Toilette oder nicht? Maßgebliche Anzeichen nach Einschätzung der Verwaltung können hierfür beispielsweise Faktoren wie der Alkoholausschank und die Verweildauer in Abhängigkeit der abgegebenen Speisen und Getränke sein.
“Wir definieren aktuell die Rahmenbedingungen, die eine Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Gastronomiebereich garantieren sollen. Im Falle von kleinen Mischbetrieben, deren Hauptzweck auf die gewerbliche Tätigkeit des Verkaufs von Lebensmitteln ausgerichtet ist und deren Angebot in gaststättenrechtlicher Hinsicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung hat, etwa bei Bäckereien, können im Einzelfall Ausnahmen nach Paragraf 9 der Gaststättenverordnung zugelassen werden”, unterstreicht Beigeordneter Schwarz. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Art der angebotenen Speisen und alkoholfreien Getränke als auch die Öffnungszeiten der Betriebe auf eine kurze Verweildauer hindeuten. Dies sei gegeben, wenn sich die Öffnungszeiten an den gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten im Umkreis orientieren und nur ein stark eingeschränktes gastronomisches Angebot besteht. “Darüber hinaus darf die Schankfläche im Innen- und Außenbereich in Summe nicht mehr als 50 Quadratmeter aufweisen. Die Vorhaltung einer Gästetoilette wird in diesen Ausnahmefällen nicht mehr gefordert, sondern lediglich empfohlen”, ergänzt der Dezernent.
“Ziel des Ludwigshafener Ansatzes ist es, trotz der bestehenden, einschränkenden rechtlichen Rahmenbedingungen, selbstverständlich nicht die Attraktivität unserer Stadt dadurch beschädigen zu wollen, dass Angebote und Traditionsbetriebe, die vielen Bürger*innen wichtig sind und die sie liebgewonnen haben, unverhältnismäßig belastet und begrenzt werden”, fügt Schwarz hinzu.
Der Ordnungsdezernent kündigte an, sich auf weiterhin für eine Anpassung der rheinland-pfälzischen Verordnung einzusetzen.

Stadt Ludwigshafen

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