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Landau – Was gilt nach den Sommerferien? Stadt und Landkreis weisen auf aktuelle bundes- und landesweite Corona-Regelungen hin

Südliche Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar.

Vielfach erreichen das gemeinsame Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau aktuell Rückfragen zur Corona-Rechtslage. Darum hat das Amt, auch vor dem Hintergrund des Schuljahres-Beginns, noch mal die wichtigsten aktuellen landes- und bundesweiten Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zusammengetragen.

Aktuell keine besonderen Regeln für Schulen und Kitas im Hinblick auf die Absonderung: Bei einem positiven Fall in einer Schulkasse geht nach aktueller Rechtslage auch nach den Sommerferien nur noch das positive Kind in Quarantäne. Für Mitschülerinnen und Mitschüler, Betreuungspersonen oder Lehrkräfte ergibt sich keine verpflichtende Konsequenz. Gleiches gilt für Fälle in Kindertagesstätten.

Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne: Enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige von Infizierten müssen, wenn sie symptomfrei sind, weiterhin nicht in Quarantäne. Dies gilt unabhängig von ihrem Impfstatus.

Verpflichtung zu PCR-Test nach positivem Selbsttest: Bei Vorliegen eines positiven Selbsttests (eines Tests zur Eigenanwendung zuhause) besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung durchzuführen. Wer sich also mittels Schnelltest zuhause positiv getestet hat, muss einen PCR-Test machen lassen und erhält diesen PCR-Test kostenlos. Nicht verwechseln: Einen an einer Teststation durchgeführten Schnelltest erhält man damit nicht kostenlos, sondern direkt einen PCR-Test. Dieser kostenlose, verpflichtende PCR-Test nach einer positiven Selbsttestung ist beim Hausarzt, der Hausärztin oder einer Teststation möglich. Unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/org/facility findet sich die Übersicht des Landes Rheinland-Pfalz, welche Teststellen aktuell PCR-Tests anbieten („Teststellen für Alle“ auswählen und Filteroption „PCR Tests“ angeben).

Nach einem von geschultem Personal durchgeführten, positiven Schnelltest, zum Beispiel an einer Teststation, besteht nach aktueller Rechtslage weiterhin Anspruch auf eine kostenlose PCR-Testung. In dem Falle besteht aber keine Pflicht zum PCR-Test, da der an der Teststelle durchgeführte Schnelltest bereits die Quarantäne auslöst.

Genesenennachweis erfordert weiterhin positives PCR-Test-Ergebnis: Bereits nach einem positiven Schnelltest einer offiziellen Teststelle greift die Absonderungsverordnung, sprich: Man ist dazu verpflichtet, während der Dauer der Quarantäne zuhause zu bleiben und darf auch keinen Besuch empfangen. Allerdings ist es nach aktueller Rechtslage weiterhin so, dass nur diejenigen Personen einen rechtsgültigen Genesenennachweis erhalten können, die ein positives PCR-Testergebnis hatten.

Quarantäne für Infizierte dauert zehn Tage: Infizierte müssen weiterhin zehn Tage in Quarantäne. Der Tag, an dem der positive Test abgenommen wurde, zählt als „Tag 0“. Dabei kann es sich um einen positiven PCR-Test oder um einen positiven Schnelltest einer offiziellen Teststelle handeln. In beiden Fällen gilt der Tag des Abstrichs als „Tag 0“ für die Zählung. Die Quarantäne endet automatisch und ohne weitere Testung nach Ablauf der zehn Tage. Eine Freitestung ist nicht erforderlich. Alternativ kann die Quarantäne auch bereits nach Ablauf von fünf Tagen beendet werden, wenn seit 48 Stunden keine Symptome bestehen.
Arbeitsquarantäne: Arbeitsquarantäne ist möglich. Das heißt, positiv getestete, aber symptomfreie Personen dürfen an die Arbeitsstätte zurückkehren. Eine solche Arbeitsquarantäne kann nach Absprache zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern individuell vereinbart werden. Es gelten dabei strenge Vorgaben wie eine FFP2-Maskenpflicht und eine Kontaktreduktion auf ein Minimum.
Nachweis der Quarantäne bei Arbeitsstelle: Zum Nachweis der Quarantäne kann dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin das Ergebnis des positiven, an einer offiziellen Teststelle durchgeführten Schnelltests oder des PCR-Test vorgelegt werden. Eine gesonderte Bescheinigung durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.

QUelle: Stadtverwaltung Landau und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße.

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