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Landkreis Südliche Weinstraße schließt Gaststätten – Abhol- und Lieferdienste weiterhin erlaubt

Landkreis Südliche Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar – Der Landkreis Südliche Weinstraße hat nun seine Allgemeinverfügung erweitert und ordnet an, dass Gaststätten, Restaurants, Eisdielen und Cafés ab Freitag, 20. März, geschlossen bleiben. Der Kreisvorstand hat sich mit der Schließung befasst und ist zum Schluss gekommen, diese Maßnahme zu ergreifen. „Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht aber wir halten diese Maßnahme für notwendig, um die Menschen, vor allem die dort beschäftigten Menschen, zu schützen“, erläutert Landrat Dietmar Seefeldt. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

„Wir sind uns bewusst, dass das gravierende Einschnitte in das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger sind. Aber: Das ist so gewollt, um die Ausbreitung des Virus so weit es geht einzudämmen, indem die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Wir wollen die Menschen so gut es geht schützen. Das hat oberste Priorität. Deshalb haben wir uns entschieden, hier noch über die Anordnungen des Landes hinaus zu gehen. Jeder einzelne trägt Verantwortung – für sich und für seine Nächsten. Ich vertraue darauf, dass wir uns in dieser besonderen Situation gegenseitig unterstützen und so auch diese Herausforderung gut gemeinsam meistern“, führt Landrat Dietmar Seefeldt weiter aus.

Abhol- und Lieferdienste sind von dieser Neuregelung nicht betroffen und können weiterhin angeboten werden. Das begrüßt auch Landrat Dietmar Seefeldt, da diese Möglichkeit zumindest eine Alternative bietet, um den Restaurantbetrieb der jeweiligen Betreiber und Betreiberinnen zu einem kleinen Teil aufrechtzuerhalten und die Grundversorgung der Bevölkerung zu decken.

Die Allgemeinverfügung regelt folgende Neuerungen:

Die Regelung gilt weiterhin nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, und den Großhandel. Außerdem gilt die Regelung nicht für Imbisse und den Straßenverkauf von Speisen, Getränken und Eis, mit Ausnahme von Eisverkaufswagen.

Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sowie bei Ferienwohnungen waren bereits nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig. Gleiches gilt nun auch für Camping- und Wohnmobilstellplätze.

Das Verbot gilt auch für die ambulanten Pflegeeinrichtungen, wie zum Beispiel Tagesförderstätten. Zur Betreuung der Menschen, die bei Ihren Angehörigen leben und die wichtige Berufe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Grundversorgung der Bevölkerung haben, ist eine „Notbetreuung“ sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Angehörigen kurzfristig nicht in der Lage sind, die Betreuung zu gewährleisten. Ambulante Pflegedienste dienen der notwendigen Pflege und medizinischen Grundversorgung und dürfen unter besonderen Hygienemaßnahmen weitergeführt werden.

Der Landkreis Südliche Weinstraße weist darauf hin, dass eine Allgemeinverfügung allgemein gültig ist: eine Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben und kann dann als bekannt vorausgesetzt werden. Veranstalterinnen und Veranstalter bzw. Betreiberinnen und Betreiber werden nicht noch einmal gesondert angeschrieben, sondern achten in der aktuellen, herausfordernden Situation bitte auf Medienberichte oder informieren sich auf der Internetseite www.suedliche-weinstrasse.de tagesaktuell. Dort finden sich auch alle Allgemeinverfügungen.

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