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Landau – Neue Allgemeinverfügung des Landkreises – weiterhin Termin-Shopping in SÜW – aktuelle Inzidenz bei 99,5

Landau/Metropolregion Rhein-Neckar. Weil die Allgemeinverfügung vom 22. März 2021 ausläuft, hat der Landkreis Südliche Weinstraße heute eine neue Verfügung erlassen. Mit dieser werden die Regeln der bestehenden Allgemeinverfügung verlängert. Denn: Der 7-Tages-Inzidenzwert für den Landkreis Südliche Weinstraße liegt weiter über der Schwelle von 50, jedoch unter 100. Um die Corona-Pandemie zu bekämpfen, gelten im Landkreis also die bestehenden Regeln weiter. Landrat Dietmar Seefeldt weist darauf hin, dass der Inzidenzwert für SÜW, also die Neuinfektionen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner, am heutigen Donnerstag bei 99,5 liegt. „Erst, wenn die Inzidenz an drei Tagen in Folge über 100 liegt, müssen am nächsten Werktag noch strengere Maßnahmen veranlasst werden. Dadurch, dass wir die Hundert heute ganz knapp nicht erreicht haben, gelten die bestehenden Regeln auf jeden Fall noch über das vor uns liegende Wochenende.“ Seefeldt appelliert an die Menschen an der Südlichen Weinstraße: „Bitte achten Sie weiter auf Abstands- und Hygieneregeln und vermeiden Sie, wo immer möglich, Kontakte mit Menschen außerhalb Ihres Haushalts.“

Betriebe müssen die strengeren Regeln, die bei wiederholter Inzidenz über 100 greifen würden, allerdings nicht vorauseilend umsetzen. In diesem Falle müsste der Landkreis Südliche Weinstraße zunächst eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Für den Handel im Kreis Südliche Weinstraße heißt es beispielsweise damit vorerst weiter wie bisher: Kundinnen und Kunden müssen zuerst einen Termin vereinbaren, erst dann können sie in einem Geschäft einkaufen. Spontan einen Termin vor Ort ausmachen ist möglich, sofern die Personenzahl im Geschäft das gerade zulässt. Nur eine einkaufende Person pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche im Laden ist erlaubt. Die gleichen Vorgaben gelten für Büchereien und Archive. Von der Regelung des Terminshoppings ausgenommen sind unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Drogerien, Buchhandlungen, Baumärkte, Blumengeschäfte und Gärtnereien. Abhol- oder Lieferdienste sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen, was den Freizeit- und Amateurbereich angeht, ausschließlich Einzelsportarten betrieben werden. Trainieren geht außerdem nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder können in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin bzw. einem Trainer im Außenbereich Sport machen. Das Abstandsgebot gilt auch beim Training. Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur sind untersagt. Die Außengastronomie bleibt unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, notwendig sind unter anderem ein tagesaktueller, negativer Corona-Test, Kontakterfassung und eine „Vorausbuchungspflicht“. Der Landkreis ist durch die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes verpflichtet, entsprechende Allgemeinverfügungen zu erlassen. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Südliche Weinstraße entspricht dabei den Vorgaben, die das Land Rheinland-Pfalz für diese Fälle mittels einer Muster-Allgemeinverfügung vorgibt. Diese Allgemeinverfügungen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz des Landkreises mindestens an sieben Tage in Folge unter 50 gelegen hat. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 25. April 2021. Der vollständige Text der Allgemeinverfügungen vom 22. März und 15. April sind abrufbar auf der Webseite des Landkreises www.suedliche-weinstrasse.de, unter der Rubrik „Corona“. Neben der Allgemeinverfügung des Kreises gilt die 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, in der die weiteren, im ganzen Land gültigen Regeln zu finden sind.

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