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Heidelberg – Neufassung der Satzungsmieten für öffentlich geförderte Mietwohnungen beschlossen – Moderate Erhöhung der Miete nach Modernisierungen möglich

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Die Stadt Heidelberg hat mit einer Reform der sogenannten Satzungsmieten dafür gesorgt, dass öffentlich geförderte Wohnungen stärker den Menschen zugutekommen, die aufgrund ihrer Lebenssituation tatsächlich darauf angewiesen sind. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2023 die Neufassung der Satzung über die zulässige Miete für öffentlich geförderte Mietwohnungen mit der Änderung beschlossen, dass die Miete maximal der ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich 15 Prozent entsprechen darf.

Die damit verabschiedete Neufassung der Satzung hat jedoch keine mögliche Erhöhung der Miete bei einer Modernisierung der Wohnungen vorgesehen. Der Gemeinderat hat am 14. Dezember 2023 einer zusätzlichen Überarbeitung der Satzung in Bezug auf die Erhöhungsmöglichkeit der Miete nach Modernisierungen mehrheitlich zugestimmt. Die nach dem allgemeinen Mietrecht zulässige anteilige Umlage der Modernisierungskosten auf die monatliche Miete ist für öffentlich geförderte Wohnungen zusätzlich eingeschränkt. Die Miete darf sich daher nach Umlage der Modernisierungskosten nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich 10 Prozent erhöhen. Die hierfür maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete beinhaltet den laut Mietspiegel möglichen Modernisierungszuschlag.

Hintergrund: Reform der Satzungsmieten für öffentlich geförderte Mietwohnungen

In Heidelberg galt bis 2008 die Kostenmiete für rund 2.300 miet- und belegungsgebundene öffentlich geförderte Mietwohnungen, sie berücksichtigte keine mietspiegelrelevanten Wohnungsmerkmale und hatte nichts mit dem eigentlichen „Wohnwert“ zu tun. Durch eine Reform wurde 2009 der Abstand dieser Kostenmiete zur ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM) laut Mietspiegel „eingefroren“. Der Unterschied in Form eines prozentualen Mietabschlags gegenüber der OVM bestimmte seither die Höhe der Satzungsmiete für jede Wohnung eines betroffenen Gebäudes. Obwohl die OVM als Referenz für die Miete eingeführt wurde, blieb in der Folge der jeweilige abgeleitete Mietabschlag die bestimmende Größe für die Miethöhe. So existieren beispielsweise bei benachbarten und vom Wohnwert nahezu gleichwertigen Wohnungen stark abweichende Mieten.

Reform sorgt für mehr Miet- und Flächengerechtigkeit

Hauptaspekt ist mehr Dynamik und eine damit verbundene größere Miet- und Flächengerechtigkeit innerhalb des geförderten Wohnungsmarktes sowie die Reduzierung der Fehlbelegungsquote. Das eigentliche Ziel der öffentlichen Mietwohnraumförderung ist es, Haushalte in bestimmten Lebensphasen angemessen mit Wohnraum zu versorgen. Dieses Ziel konnte jedoch mit der bisherigen Satzung nicht mehr ausreichend erfüllt werden, da viele Bewohnerinnen und Bewohner von alten geförderten Wohnungen, die ursprünglich für Familien gedacht waren, mittlerweile alleine leben und so Wohnraum für bedürftige größere Haushalte fehlt. Die neue Satzungsmiete soll gerade für diese Fälle einen Anreiz schaffen, in eine kleinere und angemessenere Wohnung umzuziehen und die bisherige Wohnung für eine bedarfsgerechte Nutzung frei zu machen.

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