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Mutterstadt – Dritte Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung RLP

Dritte Landesverordnung zur Änderung
der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Vom 25. August 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 29 und § 30 Abs.
1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit
§ 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.
März 2010 (GVBI. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012
(GVBI. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Artikel 1

Die Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 (GVBI.
S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2020 (GVBI. S. 332), BS 2126-
13, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 können in begründeten Einzelfällen auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.“

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus epidemiologischer Sicht vertretbar ist.“

3. § 2 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus epidemiologischer Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens, vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.“

4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden; dabei gelten die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz”.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für Schulen für Gesundheitsfachberufe nach dem Landesgesetz über die
Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBI. S. 265), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBI. S. 212), BS 2124-11, sowie für Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBI. S. 212, BS 2124-13) gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „An allen Kindertageseinrichtungen findet der Regelbetrieb statt.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.

6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kleingruppen“ durch das Wort „Gruppen“ ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 aus einem Risikogebiet eingereist sind, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, bei Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.“

b) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Aufnahmeeinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich
zu informieren.“

c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: „(7) Personen, die neu oder nach längerer Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes aufgenommen werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der Aufnahmeeinrichtung ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Staat durchgeführt worden ist, der durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite (https://www.rki.de/covid-19-tests) veröffentlicht worden ist. Die molekularbiologische Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung vorgenommen worden sein. Wird ein solches Zeugnis nicht vorgelegt, sind die genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials. (8) Die Regelungen der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz. AT 07.08.2020 V1) und der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz. AT 07.08.2020 B5), bleiben unberührt.“

8. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt: „3. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer Beziehungen oder der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der
Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,“.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

9. § 23 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 59 erhält folgende Fassung: „59. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 die Inanspruchnahme des Einrichtungsbetriebs durch infizierte Personen oder Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten Personen leben, veranlasst,“.

b) Nummer 87 erhält folgende Fassung: „87. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,“.

c) Folgende neue Nummer 90 wird eingefügt: „90. entgegen § 19 Abs. 7 Satz 4 eine Untersuchung nicht duldet,“,

d) Die bisherigen Nummern 90 bis 95 werden Nummern 91 bis 96.

10. In § 24 wird die Angabe „31. August 2020“ durch die Angabe „15. September 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. August 2020 in Kraft.

Mainz, den 25. August 2020
für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie

Die komplette geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie unter https://corona.rlp.de/index.php?id=33558

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