Bad Dürkheim / Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar. Die Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der „Brunnenhalle“ in Bad Dürkheim verletzt die Nachbarn nicht in eigenen Rechten. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt in einem am 1. August 2023 zugestellten Urteil entschieden und deshalb die Klage einer Nachbarin abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin zweier mit Wohngebäuden bebauter Grundstücke im unbeplanten Innenbereich in Bad Dürkheim. An eines der beiden unmittelbar nebeneinander gelegenen Grundstücke schließt sich südlich ein im Eigentum der beigeladenen Stadt Bad Dürkheim (im Folgenden Beigeladene) stehendes Grundstück an, auf dem diese ein Veranstaltungsgebäude mit dem Namen „Brunnenhalle“ betreibt.
Bei der „Brunnenhalle“ handelt es sich um ein in den 1930er Jahren errichtetes Veranstaltungsgebäude, das der Durchführung von Veranstaltungen verschiedenster Art dient. Sie liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kurgebiet“ in der Nähe des Kurgartens und des Salinariums.
Am 14. April 2022 erteilte die Kreisverwaltung Bad Dürkheim (im Folgenden Beklagte) der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für den „Umbau und die Erweiterung der Brunnenhalle durch Anbau einer Tourist-Information mit Büroeinheit sowie einer Gastronomie nach Abriss des nordwestlichen Anbaus“. Durch Nebenbestimmungen wurde u.a. ein schalltechnisches Gutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt.
Dagegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im September 2022 Klage und machte eine Verletzung eigener Rechten geltend. Es handele sich um eine „maßgeschneiderte Baugenehmigung“, mit deren Hilfe versucht werde, eine an dieser Stelle mit lärmsensibler Umgebungsbebauung völlig unpassende „Eventlocation“ zu realisieren. Die Lärmschutzmaßnahmen, die der Sachverständige in seinem Gutachten empfehle, seien völlig unrealistisch.
Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Bebauungsplan „Kurgebiet“ vermittele Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets – wie der Klägerin – in Ermangelung entsprechender, ausdrücklicher Bestimmungen keinen Drittschutz. Dies gelte auch für die der Beigeladenen erteilten Befreiungen von dessen Festsetzungen. Selbst wenn der Bebauungsplan aber ungültig sein sollte, da dieser gegen das Verbot verstoßen könnte, in einem Sondergebiet eine unklare („diffuse“) Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen, scheide eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten aus, da sich die „Brunnenhalle“ dann in einem sog. faktischen Mischgebiet befände. Dort seien Anlagen für kulturelle Zwecke grundsätzlich zulässig. Die Baugenehmigung verstoße auch ansonsten nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere gingen von dem genehmigten Betrieb, wie sich im Einzelnen aus den aus Sicht der Kammer überzeugenden Feststellungen in dem schalltechnischen Gutachten ergebe, keine unzumutbaren Lärmbelästigungen aus.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei deOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 29. Juni 2023 – 5 K 797/22.NW
Quelle Verwaltungsgericht Neustadt