Hierbei geht es in erster Linie darum, Arbeitnehmern ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber zu erhalten, insbesondere wenn es um die Feststellung und Anerkennung von Überstunden geht. In vielen Betrieben wird jedoch deutlich, dass die Umstellung von flexiblen Arbeitsmodellen zurück zur Stempeluhr zunächst vieles verkompliziert – insbesondere für Arbeitnehmer, die von dem Gesetz in erster Linie profitieren sollen.
Die Kehrseite der Medaille
Wenngleich viele Arbeitnehmer nach dem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 sich nun weniger Sorgen um die Einhaltung ihrer vereinbarten Arbeitszeiten und die Anerkennung ihrer Überstunden machen müssen, fühlen sich Angestellte mit flexiblerer Arbeitszeitgestaltung, wie zum Beispiel im zuletzt noch stark beworbenen Homeoffice oder in Gleitzeitbetrieben zunächst benachteiligt. Viele Firmen mussten aufgrund des EuGH-Urteils die Möglichkeit, aus dem Homeoffice zu arbeiten, komplett streichen. Auch Unternehmen mit Gleitzeit und Außendienstlern mussten umdenken, um die bisherigen Arbeitsabläufe nicht zu behindern. Hier zeigt sich, warum das neue EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung vielen Unternehmern zunächst ein Dorn im Auge war.
Digitalisierung – die einfache und zeitgemäße Lösung
Während viele Unternehmer auf die altbewährte Stempeluhr zurückgreifen, um die Arbeitszeiten aller Mitarbeiter exakt zu erfassen, bietet der Fortschritt der Technik inzwischen ganz andere Möglichkeiten, um Zeiterfassung mit der Buchhaltung digital zu verbinden. Um die Flexibilität der Anstellung gewährleisten zu können und Arbeitnehmer nicht auf Raum und Zeit festlegen zu müssen, müssen Arbeitgeber auf vollständige Digitalisierung – bestenfalls online, wie hochmodern von den Experten von Timemaster entwickelt – umstellen, damit Arbeitnehmer weiterhin von überall und zu jeder Zeit die Arbeit aufnehmen oder beenden können.
Welche Auswirkungen hat das Urteil tatsächlich?
Da der Europäische Gerichtshof zunächst im Falle der Klage einer Spanischen Gewerkschaft entschieden hat und folglich dieses Urteil für alle EU-Staaten gilt, sind Unternehmen gezwungen, sich früher oder später mit der nötigen Hard- bzw. Software auszustatten. Hierbei muss jedoch keinesfalls etwas überstürzt werden, da das Urteil bisher nicht als Klausel ins Arbeitszeitgesetz aufgenommen wurde. Die bundesweite Pflicht besteht genau genommen erst dann, wenn §16 Absatz 2 im ArbZG in diesem Falle angepasst werden sollte.
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