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Neustadt – Schmutz, Schnee und Hundekot auf Straßen und Wegen – wer ist für die Beseitigung von was verantwortlich?

GrünbewuchsNeustadt/Metropolregion Rhein-Neckar.

In letzter Zeit gingen bei der Stadtverwaltung verstärkt Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern bezüglich verschmutzter Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet und den Ortsteilen ein.

Dies möchten wir gerne zum Anlass nehmen, noch einmal folgendes zu verdeutlichen:

1. Die Reinigung von öffentlichen Straßen, Wegen in Grünanlagen und öffentlichen Plätzen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Stadt; und zwar unabhängig davon, ob es sich um Laub im Herbst, Schnee im Winter, Schmutz, Hundekot und Abfall während des ganzen Jahres handelt. Für Anlieger und Grundstücksbesitzer ist folgende Vorgehensweise durch die Straßenreinigungssatzung verpflichtend festgelegt: Gehwege sind auf gesamter Breite zu reinigen. Soweit keine Gehwege vorhanden sind, ist eine Breite von rund 1,50 Meter als Gehweg anzunehmen und entsprechend zu reinigen. Anfallende Verunreinigungen sind dabei nicht in die Rinne zu kehren, sondern müssen durch den Anlieger entsorgt werden (Abfalltonne

2. Die Beseitigung von Schmutz ist wöchentlich beziehungsweise zusätzlich bei Bedarf durchzuführen, zum Beispiel nach starken Regenfällen oder nach der Silvesterfeier (Stichwort: Böllerreste).
Bei Schneefall gilt: Auch bei Schnee und Eis muss das gefahrlose Begehen der Gehwege gewährleistet sein. Schnee und Eis müssen an Werktagen in der Zeit von 7 bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr beseitigt werden. Auch hier gilt die 1,50 Meter-Regel.

Der Bauhof ist im Winter besonders stark gefordert. Fünf große Räum- und Streufahrzeuge sowie rund 50 Mitarbeiter bilden mehrere Handkolonnen, damit der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Eis und Schnee so gut wie möglich weiter fließt.
Wer nicht selbst den Winterdienst durchführen kann, muss sich darum kümmern, dass dieser von Dritten erledigt wird.

Von der Stadtverwaltung werden erstrangig die für die Allgemeinheit verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und Wege geräumt. Erst wenn diese Stellen sicher befahrbar oder begehbar sind, werden die restlichen Bereiche abgearbeitet.

3. Das auf dem Gehweg liegende Laub (oder auch das aus dem eigenen Garten angefallende Blattwerk), auch wenn es von städtischen Bäumen stammt, darf nicht auf die Straße gekehrt werden. Es kann entweder (in kleinen Mengen) über die Biotonne entsorgt, oder am besten bei der Firma Gerst abgegeben werden.

4. Straßen, in denen regelmäßig Autos dicht geparkt sind, können durch städtische Kehrmaschinen nicht gereinigt werden.
Hier wird darum gebeten, wenn möglich Fahrzeuge in den Einfahrten abzustellen.

5. Jedes Jahr sieht es in der „grünen Jahreszeit“ zudem ähnlich aus: An zahlreichen Stellen im gesamten Stadtgebiet treten Probleme mit Bewuchs auf, der von privaten Grundstücken in den Gehweg- und Straßenbereich überhängt. Hierdurch wird unter anderem die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet. Straßenleuchten müssen ebenfalls freigeschnitten werden.

6. Nach § 5, Absatz 3, der Gefahrenabwehrverordnung haben Halter oder Führer von Hunden dafür Sorge zu tragen, dass öffentliche Straßen und Grünflächen nicht durch Hundekot verunreinigt werden. Der Hundehalter oder derjenige, der gerade mit seinem Hund „Gassi geht“, muss die Hinterlassenschaft unverzüglich entfernen. Wird jemand „erwischt“, ist mit einem Verwarnungsgeld von 35 Euro zu rechnen. Wer sich weigert, dem droht ein Bußgeldverfahren, das dann rund 60 Euro teuer wird. Das Entrichten einer Hundesteuer entbindet den Besitzer nicht davon, Hundekot zu entfernen.
Hundekotbeutel-Spender sind vereinzelnd im Stadtgebiet und den Ortsteilen montiert. Ansonsten sind diese für kleines Geld im Einzelhandel erhältlich. Hundekot zählt als Abfall und kann in jedem Restmüllbehälter entsorgt werden.

Fotos:

Das Zurückschneiden oder Entfernen dieser Sträucher ist Sache der Anlieger.
Quelle :Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße

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