Rhein-Neckar-Kreis / Metropolregion Rhein-Neckar – Nachdem am Fronleichnamswochenende bereits die Grillstellen in den Wäldern der Rheinebene wegen akuter Waldbrandgefahr gesperrt werden mussten, weitet das Kreisforstamt die Sperrungen nun auf das gesamte Kreisgebiet aus und erlässt eine ALLgemeinverfügung.
Die Sperrung gilt ab einschließlich Donnerstag 14. Juli, und bis auf Widerruf für alle Feuer- und Grillstellen, die sich im Wald oder am Waldrand befinden. Zum kommenden Wochenende wird eine neue Hitzewelle erwartet, die auch im Kraichgau und Odenwald Temperaturen deutlich jenseits der 30-Grad-Marke bringen soll.
„Die vorgesagten hohen Lufttemperaturen und der ausbleibende Regen lassen uns leider keine andere Wahl“, erklärt Manfred Robens, Leiter des Kreisforstamtes. „Wir müssen den Wald in dieser brenzligen Situation unbedingt vor zusätzlichen Gefahren und Belastungen schützen. Da bei dieser Witterung jeder Funke einen Waldbrand auslösen kann, müssen die Grillstellen leider geschlossen werden.“
Rauchverbot im Wald beachten
Vorsorglich weist das Kreisforstamt in diesem Zusammenhang nochmals auf das gesetzliche Rauchverbot im Wald im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hin. Die vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der Sperrung oder Verstöße gegen das Rauchverbot im Wald sind ordnungswidrig und können mit erheblichen Bußgeldern belegt werden.
Das Kreisforstamt bittet um Einhaltung der Sperrungen und ruft dazu auf, entdeckte Feuer umgehend per Notruf der Feuerwehr oder der Rettungsleitstelle unter der Notfallnummer 112 zu melden.
Sperrung der Grillstellen in den Wäldern im Rhein-Neckar-Kreis infolge akuter Waldbrandgefahr
Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) die folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG
I. In allen Wäldern im Rhein-Neckar-Kreis wird das Recht zum Betreten des Waldes ab einschließlich 14.07.2022 bis auf Widerruf wie folgt eingeschränkt:
1. Die Nutzung vorhandener Feuer- und Grillstellen im Wald einschließlich mitgebrachter Grills ist untersagt.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
II. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bewehrt. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 € betragen.
III. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Quelle: Kreisverwaltung Rhein-Neckar-Kreis
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