Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.
Mit Beschluss vom 21.04.2020 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Corona-Verordnung die Öffnung eines Einzelhandelsgeschäfts zulässt, so lange die genutzte Verkaufsfläche 800 Quadratmeter nicht überschreitet – auch wenn die eigentliche, baurechtlich genehmigte Verkaufsfläche des Geschäfts größer ist, aber mittels Abtrennung für den Publikumsverkehr gesperrt wird. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat damit einem entsprechenden Antrag der Betreiberin eines Einzelhandelsgeschäfts der Textilbranche stattgegeben.
Begründung des Gerichts ist, dass § 4, Abs. 3 Nr. 12a der Corona-Verordnung (siehe: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) nicht vorschreibt, dass Begrenzungen der Verkaufsfläche durch Abgrenzungen unzulässig seien. Dieses Kriterium hatte die Landesregierung bislang nur mittels seiner Auslegungshinweise (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung.pdf) ausgeschlossen.
Das Staatsministerium Baden-Württemberg hat erklärt, dass die gemeinsame Richtlinie zur Öffnung des Einzelhandels aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zeitnah angepasst werde.
Die Stadt Mannheim setzt die neue Rechtslage unmittelbar um. Dies bedeutet, dass ab morgen alle Geschäfte öffnen dürfen, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen und die Hygiene-Richtlinien beachten und unseren. Der städtische Ordnungsdienst wird wie in den vergangenen Tagen kontrollieren, insbesondere ob die Abstandsregelungen (mindestens 1,5 Meter) oder die Personenbegrenzung (1 Person pro 20 Quadratmeter) eingehalten werden. Auch die Flächen können überprüft werden, sofern sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Umsetzung ergeben.
Quelle Stadt Mannheim