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Bad Dürkheim – Baumesse in Bad Dürkheim bleibt verboten

Bad Dürkheim/Metropolregion Rhein-Neckar.
Baumesse in Bad Dürkheim bleibt verboten – Parlamentsvorbehalt durch Corona-Bekämpfungsverordnung nicht verletzt

Die für die Zeit vom 6. bis 8. November 2020 geplante Baumesse in Bad Dürkheim ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020 verboten und kann daher nicht durchgeführt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz gestern in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin plant an diesem Wochenende in Bad Dürkheim eine Baumesse durchzuführen. Mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz begehrte sie die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Durchführung von Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist, dem nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag am 4. November 2020 statt. Auf die gestern am frühen Nachmittag eingegangene Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz hob das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch am Abend auf und lehnte den Eilantrag ab.

Das in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte Verbot der Durchführung von Messen, welches der geplanten Ausstellung in Bad Dürkheim entgegenstehe, sei bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung lasse sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verordnung im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt stützen. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der in Rede stehenden Verordnung aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – müsse eine behauptete Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein. Hiervon sei allerdings derzeit nicht auszugehen. Denn im Bereich des Infektionsschutzes, der bei Eintritt eines Pandemiegeschehens kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers auf sich ändernde Gefährdungslagen erforderlich machen könne, sei es grundsätzlich nicht offensichtlich unzulässig, wenn der Gesetzgeber eine offene Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage vorhalte, die dem Verordnungsgeber ein breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen eröffne. Darüber hinaus sei der Bundesgesetzgeber vor dem Hintergrund der länger andauernden Corona-Pandemielage und fortgesetzt erforderlicher eingriffsintensiver Maßnahmen derzeit damit befasst, eine gesetzliche Präzisierung der Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen zu schaffen, um den zunehmend diskutierten verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen (vgl. den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/23944, der am 6. November 2020 in erster Lesung beraten werden soll). Daher sei gegenwärtig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung jedenfalls demnächst vorliegen werden.

Das Verbot der von der Antragstellerin geplanten Ausstellung stelle auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar im Vergleich zu Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Betrieb bei Beachtung bestimmter allgemeiner Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig sei. Die Schließungsanordnung füge sich in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, angesichts der sog. zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum einen drastischen Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen zu erreichen, schlüssig ein. Konzeptioneller Ausgangspunkt sei dabei nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche.

Beschluss vom 5. November 2020, Aktenzeichen: 6 B 11353/20.OVG
06.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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