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Heidelberg – Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Wasserversorgungsbeiträgen ist da! Beiträge sind unzulässig, wenn Vorteil länger als 20 Jahre besteht! Heiß: „Endlich Rechtsklarheit“


Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Das Bundesverfassungsgericht hat in Sachen Wasserversorgungsbeiträge ein Urteil gefällt. Demnach ist die nachträgliche Erhebung nicht mehr zulässig, wenn der Vorteil – also die Möglichkeit zum Wasseranschluss – seit 20 Jahren oder länger besteht. Solche Beiträge müssen rückerstattet werden. Entschieden wurde damit eine seit 2015 anhängige Verfassungsbeschwerde aus einer anderen Gemeinde in Baden-Württemberg, in der nachträglich Wasserversorgungsbeiträge erhoben wurden. Das Urteil ist auf die Heidelberger Situation übertragbar.

Die Stadt Heidelberg hat 2010 die zuvor privatrechtlich organisierte Wasserversorgung auf eine öffentlich-rechtliche Finanzierung umgestellt und eine Beitragssatzung erlassen. Auf deren Basis musste sie Ende 2014, nach Aufforderung durch die Gemeindeprüfungsanstalt, für rund 1.300 Grundstücke nachträglich einen Wasserversorgungsbeitrag festsetzen. Dies betraf unbebaute Grundstücke, aber auch Garagen und Stellplatzgrundstücke mit einem Wasseranschluss oder einer Anschlussmöglichkeit. Insgesamt wurden rund 3.100 Beitragsbescheide versendet. Gegen etwas mehr als die Hälfte wurde Widerspruch erhoben. Zunächst hatte die Stadt von der Vollstreckung abgesehen, um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, 2019 musste sie aber nach damals geltender Rechtslage die Beiträge einfordern.

Das jetzige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ordnet die Lage neu. Eine Beitragserhebung mehr als 20 Jahre, nachdem ein Vorteil entstanden ist, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: „Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge“, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Urteilsbegründung.

„Wir haben lange auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewartet“, so Finanzbürgermeister Hans-Jürgen Heiß: „Jetzt haben die Betroffenen und auch wir als Stadt endlich Rechtsklarheit: Wenn die Anschlussmöglichkeit seit 1994 oder länger bestand, ist der Wasserversorgungsbeitrag unzulässig. Wir werden deshalb dem Gemeinderat vorschlagen, allen Betroffenen die Beiträge zurückzahlen – unabhängig davon, ob sie Widerspruch eingelegt haben oder nicht. Auch alle offenen Widersprüche, die eine Anschlussmöglichkeit jünger als 1994 betreffen, werden wir nochmal gründlich prüfen, ob andere Gründe für eine Abhilfe vorliegen. Die Bearbeitung wird allerdings etwas Zeit brauchen, hierfür bitte ich alle Betroffenen um etwas Geduld.“

Weitere Informationen zu den Rechtsgrundlagen sowie allgemeine Informationen zum Wasserversorgungsbeitrag finden Sie unter www.heidelberg.de/wasserbeitrag.

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