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Hockenheim – Stadtverwaltung Hockenheim informiert über neues Bundesmeldegesetz

Hockenheim/Metropolregion Rhein-Neckar. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden ab Sonntag, dem 1. November, erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen. Die Stadtverwaltung Hockenheim informiert über die wichtigsten Änderungen, die durch das Bundesmeldegesetz für Bürger relevant sind. Die Änderungen betreffen: Anmeldung einer Wohnung Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – Bestätigung Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beziehungsweise des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber beziehungsweise die Wohnungseigentümer müssen den Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist vor der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland beziehungsweise Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich, die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.

Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

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