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Heidelberg – Achtung, Heidelberger Neckarwiese bleibt gesperrt! Beschränkte Aufenthaltsverbote für weitere Grünanlagen – Spazieren und Bewegen bleibt dort aber möglich


Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Die Stadt Heidelberg hat mit einer neuen Allgemeinverfügung die Regelungen für die öffentlichen städtischen Grünanlagen verschärft. Für die Neckarwiese gilt demnach nun ein unbeschränktes Aufenthaltsverbot, das insbesondere das Betreten, Verweilen und Lagern umfasst. In einer Reihe weiterer Grünanlagen gilt ein beschränktes Aufenthaltsverbot: Hier wird die Nutzung auf das Durchlaufen (beispielsweise Spazierengehen, Joggen, Ausführen von Hunden) und auf die durch die Stadt zur Verfügung gestellten Bänke unter Beachtung der Vorgaben der Corona-Verordnung (insbesondere 1,5 Meter Abstand, Kontaktverbot) beschränkt. Jegliches Niederlassen, Lagern oder Verweilen ist untersagt.

Vom beschränkten Aufenthaltsverbot betroffen sind:

das Neckarvorland in Wieblingen
der Grahampark
die Anlage Werderplatz
die Schwanenteichanlage
der Stadtgarten
die Anlagen Danteplatz, Zähringerstraße sowie Sickingenstraße
die Käthchen-Förster-Anlage
die Anlage am Oberdorfplatz
die alla hopp!-Anlage
der Heimgarten
die Josef-Ammann-Anlage
die Hostig
die Bühlersche Wiese
der Platz der Begegnung
der Ebert-Platz
das Kuchenblech
der Fürstendamm
der Schlautersteig
die Aussichtsplattform am Königstuhl
die Wolzel- und die Emmertsgrundsenke
der Zollhofgarten
die Promenade in der Bahnstadt

Die zusätzlichen Maßnahmen für diese in der Regel besonders belebten Orte wurden getroffen, weil dort die Durchsetzung von Kontaktverboten besonders schwer zu kontrollieren und durchzusetzen sind. Mit der Vermeidung solcher Situationen wird auch das Infektionsrisiko reduziert.

Wie bisher bleiben auch alle Schulhöfe, Spielplätze und Freizeitanlagen gesperrt. Hier sind jegliche Nutzung und der Aufenthalt untersagt. Auch Seniorentreffpunkte müssen geschlossen bleiben und der Betrieb von Infoständen im öffentlichen Raum ist nicht zulässig. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die neue Allgemeinverfügung gilt ab Samstag, 4. April, und ersetzt die Verfügung der Stadt Heidelberg vom 19. März.

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