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Mannheim – Neue Polizeiverordnung verabschiedet

Neue Polizeiverordnung verabschiedet – Grillen grundsätzlich gestattet, Betreten von Schmuckanlagen und Brunnen weiterhin untersagt

In seiner Sitzung vom 27. Juli hat der Gemeinderat mit großer Mehrheit die novellierte Polizeiverordnung der Stadt Mannheim beschlossen. „Ziel der Überarbeitung war es, die manchmal unterschiedlichen Interessen der Bürgerinnen und Bürger auszugleichen und so zu einem möglichst harmonischen Miteinander in unserer Stadt beizutragen“, so Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz. „In unserem Entwurf haben wir die Erfahrungen aus der täglichen Arbeit des Kommunalen Ordnungsdiensts, das geänderte Freizeitverhalten der Bürgerinnen und Bürger, die aktuelle Rechtsprechung sowie Anregungen aus der Bürgerschaft berücksichtigt“, ergänzt Erster Bürgermeister und Sicherheits- und Ordnungs-Dezernent Christian Specht. Dieser Entwurf der novellierten Allgemeinen Polizeiverordnung wurde im Gemeinderat verändert und ersetzt jetzt das seit 2004 gültige Regelwerk. „Der Kommunale Ordnungsdienst wird nun die neue Polizeiverordnung in seiner seit zehn Jahren bewährten, umsichtigen Weise umsetzen“, so Specht weiter.

Grillen grundsätzlich erlaubt

Für das Grillen wurde auf Grund der Bedeutung des Themas eine eigene Vorschrift in die Polizeiverordnung eingefügt: Sie gestattet entgegen dem ursprünglichen Verwaltungsvorschlag grundsätzlich das Grillen, sofern dadurch die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass Grünflächen, Anpflanzungen und Bäume ebenso wenig beeinträchtigt werden wie Einrichtungen und Möblierungen des öffentlichen Raums. Auf Straßen und Kinderspielplätzen sowie innerhalb des Innenstadtrings, im Bereich der Wasserturmanlage, des Friedrichsplatzes, des Unteren Luisenparks und auf den Rheinwiesen zwischen dem Gasthaus am Fluss und der Aussichtsplattform an der Einmündung des Bellenkrappen bleibt das Grillen dagegen weiterhin untersagt. Um erhebliche Störungen durch Gerüche und Lärm ebenso zu vermeiden wie Brandgefahren, kann die Stadtverwaltung das Grillen durch eine Allgemeinverfügung auf weiteren Plätzen verbieten.

Betreten von Schmuckanlagen und Brunnen

Auch weiterhin bleibt das Betreten entsprechend gekennzeichneter Rasenflächen sowie von Anpflanzungen und Schmuckanlagen – insbesondere des Friedrichsplatzes und des Paradeplatzes – außerhalb der Wege und Plätze untersagt. Ebenso dürfen Brunnen- oder Wasserbecken auch in Zukunft nicht zweckentfremdet benutzt werden. Das Baden in diesen Wasserstellen bleibt also verboten.

Fahren und Parken in Grünanlagen

In der Allgemeinen Polizeiverordnung ist nun auch explizit geregelt, dass Kraftfahrzeuge auf Grünflächen nicht abgestellt oder gefahren werden dürfen. Zuvor musste auf eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung zurückgegriffen werden, die allerdings nur das Fahren und Parken im so genannten Straßenbegleitgrün untersagte.

Leinenpflicht beim Ausführen von Hunden

Diese Vorschrift wurde klarer und einfacher formuliert: Innerhalb der zusammenhängenden Bebauung müssen Hunde grundsätzlich an die Leine, außerhalb dürfen sie frei laufen, sofern das nicht durch eine Beschilderung ausdrücklich verboten ist.

Umgang mit Plakatierungen

Die Regeln in der Polizeiverordnung zu Plakatierungen wurden an die „Richtlinie der Stadt Mannheim über die Werbung im öffentlichen Raum durch Plakate, Banner und Fahnen“ angepasst. Insbesondere wurde die Pflicht zur Beseitigung unberechtigt angebrachter Plakate auf die Veranstalter bzw. Verantwortlichen für die Plakatierung erweitert, da in der täglichen Arbeit oft nur schwer festzustellen war, welche Person das einzelne Plakat tatsächlich angebracht hatte.

Umgang mit Werbeschriften und Flyern

Der neue Paragraf 8 wurde auf Wunsch zahlreicher Bürgerinnen und Bürger sowie der Arbeitskreise „SiMa – Sicher und Sauber“ in den Entwurf aufgenommen. Er legt fest, dass Zeitschriften und Werbung nicht so abgelegt werden dürfen, dass sie verweht werden können. In der Vergangenheit hatten sich viele Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aus der Innenstadt, Neckarstadt und dem Jungbusch, über Verunreinigungen ihres Stadtviertels durch Flyer und Zeitschriften beschwert. Auch hier können neben den Verteilern die Herausgeber und Auftraggeber für die Beseitigung vorschriftswidrig abgelegter Druckerzeugnisse herangezogen werden.

Sauberkeit im öffentlichen Raum

Das Beschmutzen, Bekleben, Bemalen oder Besprühen von Anlagen und deren Ausstattung sowie das Wegwerfen von Abfällen ist nun in einer eigenen Vorschrift untersagt. Darüber hinaus wurde festgeschrieben, dass städtische Papierkörbe nicht für Haushaltsabfälle genutzt werden dürfen. Um bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum künftig Abfall zu vermeiden, dürfen Gläser, Teller und Besteck künftig nur noch gegen Pfand ausgegeben werden.

Verhaltensbedingte Gefahren in der Öffentlichkeit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg zur Polizeiverordnung der Stadt Freiburg vom 28. Juli 2009 machte Änderungen an der bisherigen Regelung nötig. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte klargestellt, dass Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit und der Aufenthalt in der Öffentlichkeit in betrunkenem Zustand für sich alleine nicht verboten werden können, wenn davon keine konkreten Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Der neu gefasste Paragraf berücksichtigt diese Rechtsprechung und definiert Gefahrensituationen, zu deren Beseitigung eingeschritten werden darf.

Freier-Verhalten

Ebenfalls aus der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich die Aktualisierung der Regelungen zur Straßen-Prostitution im Sperrbezirk: Das Amtsgericht Mannheim hatte beanstandet, dass die bisherige Regelung nicht greift, wenn ein Freier eine Person in der irrigen Meinung ansprach, dass diese zur Prostitution bereit sei. Daher wurde die Vorschrift nun so gefasst, dass die Kontaktaufnahme zu Personen – und nicht wie bisher nur zu Prostituierten – zur Vereinbarung sexueller Handlungen gegen Entgelt im Sperrgebiet untersagt ist.

Über diese Kernpunkte hinaus wurden in verschiedenen Paragrafen redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die den Inhalt der Regelungen nicht verändern.

 

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