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Rhein-Pfalz-Kreis – Allgemeinverfügung zur Anordnung notwendiger, weiterer Schutzmaßnahmen aufgrund der steigenden SARS-CoV-2-Infektionen

Rhein-Pfalz-Kreis/Metropolregion Rhein-Neckar.
Ab morgen, den 27. Oktober 2020, gelten auch im Rhein-Pfalz-Kreis erneute Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Gemäß dem Corona Warn- und Aktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz rechtfertigt der aktuelle 7-Tages-Indizientwert die erhöhten Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Eine mit den Städten Speyer und Frankenthal abgestimmte Allgemeinverfügung hat der Rhein-Pfalz-Kreis heute dementsprechend erlassen. Die Maßnahmen gelten zunächst bis zum 20. November 2020.

Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als zuständige Behörde erlässt gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes folgende Maßnahmen:
Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlässt gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 22 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020, zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 22.10.2020 in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341), folgende Allgemeinverfügung zur Anordnung notwendiger, weiterer Schutzmaßnahmen aufgrund der steigenden SARS-CoV-2-Infektionen
I.
1. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 der 11. CoBeLVO sind Veranstaltungen im Freien nur mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Dies gilt auch, wenn andere
Regelungen in der 11. CoBeLVO oder hierzu veröffentlichten Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 11. CoBeLVO) auf § 2 Abs. 2 der 11.CoBeLVO verweisen.
2. Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 der 11. CoBeLVO sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnamen zulässig. Dies gilt nur bei
Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine fest zugewiesenen Sitzplätze haben. Dies gilt auch, wenn andere Regelungen in der 11. CoBeLVO oder hierzu veröffentlichten Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9
der 11. CoBeLVO) auf § 2 Abs. 3 der 11. CoBeLVO verweisen.
3. Es ergeht die dringende Empfehlung an die Bevölkerung für Veranstaltungen im privaten Raum die Personenanzahl auf max.10 Personen aus max. 2 Hausständen zu begrenzen.
4. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG), insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften,Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés
ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außer-HausVerzehr abzugeben. Dies gilt auch für den Betrieb von erlaubnisbedürftigem Gaststättengewerbe, welches gemäß § 12 GastG aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet wurde.
5. Gastronomische Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der 11. CoBeLVO dürfen keine Buffets anbieten.
6. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen,Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr
alkoholhaltige Getränke abzugeben.
7. Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training nur mit bis zu 30 Personen auf Sportanlagen im Freien bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von
Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Pflichtwettkampfbetrieb in allen Sportarten und Klassen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden
dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer nicht zugelassen. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport. Hierunter fallen:
a. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und
Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader,
Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten
Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
b. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten und
c. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene
Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
8. Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das gemeinsame sportliche Training nur mit bis zu 10 Personen bei festen Kleingruppen auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) zulässig. Die Durchführung von
Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport ist nicht zulässig. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Pflichtwettkampfbetrieb in allen Sportarten und Klassen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden
dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 qm Fläche begrenzt.
Abweichend von § 10 Abs. 3 der 11. CoBeLVO sind Zuschauer nicht zugelassen. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profisport. Hierunter fallen:
a. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader,Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
b. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten und
c. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene
Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
9. Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das Angebot und die
Durchführung von Gruppenkursen in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen nur mit bis zu 10 Personen zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
10.Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 der 11. CoBeLVO ist das Angebot und die Durchführung von Gruppenkursen in Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen nur mit bis zu 10 Personen zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte
Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
11.Abweichend von § 11 der 11. CoBeLVO ist die Durchführung von Messen,Ausstellungen und Floh- und Trödelmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Märkten i.S.d. LMAMG, auf denen verschiedene Waren angeboten werden,
untersagt. Wochenmärkte sind hiervon ausgenommen.
12.Die übrigen Regelungen der 11. CoBeLVO (insb. auch § 2 Abs. 4 CoBeLVO) sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 11.CoBeLVO) bleiben unberührt.
13.Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz –
LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Sie gilt zunächst bis zum
20.November 2020

Quelle Rhein-Pfalz-Kreis

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