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Heidelberg – Beginn der Vegetationszeit am 1. März! Roden von Gehölzen noch bis Ende Februar erlaubt – Bitte Baumschutzsatzung beachten!

Vegetationszeit. Foto: Stadt Heidelberg

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Am 1. März beginnt die sogenannte Vegetationszeit, die am 30. September wieder endet. In diesem Zeitraum ist es gemäß Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Auch Röhrichte dürfen in dieser Zeit nicht zurückgeschnitten werden. Zulässig sind in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Die Stadt Heidelberg als Untere Naturschutzbehörde bittet zu beachten, dass die durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützte Vegetation wichtige ökologische Lebensräume umfasst. Diese gewährleisten beispielsweise das Blütenangebot für Insekten. Vögel nutzen Bäume, Gehölze und Sträucher als Versteckmöglichkeit sowie zur Brut und Aufzucht ihrer Jungen. Auch Kleinsäuger, wie die streng geschützte Haselmaus, legen in Bäumen und Sträuchern ihre Nester an. Fledermäuse nutzen Baumhöhlen, Spalten und Hohlräume unter abstehender Rinde als Tagesverstecke.

Zum Schutz dieser Arten ist es während der Vegetationszeit verboten, Bäume, Sträucher, Hecken und beispielsweise auch großflächige Fassadenbegrünung im Stadtgebiet, unabhängig von ihrem Standort, zu entfernen. Ist die Fällung eines Baumes, etwa aus Gefahrengründen, unvermeidbar, wird gegebenenfalls eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung benötigt.

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist das Roden von Gehölzen noch bis Ende Februar erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass durch die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg alle Bäume ganzjährig geschützt sind, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile beziehungsweise im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne stehen und in einem Meter Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 100 Zentimeter (Obstbäume von mehr als 80 Zentimeter) haben. Ein Entfernen dieser Bäume bedarf der Erlaubnis durch das Umweltamt der Stadt Heidelberg.

Bei Fragen zu den Themen Vegetationszeit, Baumfällungen und Artenschutz stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie unter den Telefonnummern 06221 58-18120, -18130 und -18170 gerne zur Verfügung.

Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind unter www.gesetze-im-internet.de nachzulesen. Die Baumschutzsatzung ist unter www.heidelberg.de, unter der Rubrik Rathaus, Ortsrecht, Nr. 3.16, zu finden.

Blühende Bäume in Heidelberg: Vom 1. März bis 30. September gilt für Flora und Fauna ein besonderer Schutz. Foto: Stadt Heidelberg

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