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Mannheim – Möglicherweise Öffnungen ab dem 17. Mai bei Unterschreiten der Sieben Tage Inzidenz von 150

Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar.
Hinweis auf die geltenden Regelungen für Ladenöffnungen bei Unterschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz von 150 – Möglicherweise Öffnungen ab dem 17. Mai

Derzeit sinken die Inzidenzzahlen. Nachdem am 10.05.2021 im Stadtgebiet Mannheim die Unterschreitung des für den Bildungs- und Betreuungsbereich bedeutsamen Schwellenwerts von 165 bekannt gemacht werden konnte, steht als nächste maßgebliche Schwelle die Inzidenzzahl von 150 an. Die Sieben-Tages-Inzidenz muss an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Schwellenwert von 150 unterschreiten, Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung. Ab dem übernächsten Tag treten dann die entsprechenden Maßnahmen in Kraft. In Mannheim hat die Zählung gestern, am 10.05., begonnen. Die Inzidenz lag laut RKI an diesem Tag bei 118,1. Wegen des Feiertags am Donnerstag könnte bei anhaltend niedriger Inzidenz unter 150 dann der Samstag, 15.05., der fünfte Werktag sein. Wenn dies so eintrifft, wird die Stadt Mannheim an diesem Tag eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen.

Dann könnten ab frühestens Montag, den 17. Mai folgende Regelungen gelten:

Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist zulässig („Click and Meet“).
Dabei gilt:
– nur ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
– die Kundin oder der Kunde muss ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt haben
– der Betreiber muss die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erheben
– der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt und
– in geschlossenen Räumen muss von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) getragen werden.

Weitere Lockerungen bei Unterschreiten des 150er-Inzidenz sieht der Paragraph § 28b des Infektionsschutzgesetzes nicht vor.
Quelle Stadt Mannheim

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