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Frankenthal – Auch mit dem Fahrrad gilt – Don’t drink and drive!

Frankenthal/Metropolregion Rhein-Neckar (ots) – Am 02.05.2017, um 20:51 Uhr, befährt ein 54-Jähriger mit seinem Fahrrad den Petersauer Weg von Frankenthal und stürzt zu Boden. Durch die hinzugerufene Polizei kann festgestellt werden, dass der Radfahrer zuvor deutlich dem Alkohol zugesprochen hatte. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,02 Promille. Der Mann verletzte sich bei dem Sturz glücklichweise nur leicht.

Gegen den 54-jährigen Radfahrer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB eingeleitet und eine Blutprobe entnommen. In den letzten Tagen und Wochen fallen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine “relative Fahruntüchtigkeit” vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der “absoluten Fahruntüchtigkeit” ab 1,6 Promille, “relativ Fahruntüchtig” wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

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