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Viernheim – Einsatz einer ” City Streife “

Viernheim/Metropolregion Rhein-Neckar – Probeweise Einführung einer City-Streife in 2011 geplant – Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen in Viernheim rechtlich nicht zulässig

Wenn es nach den Vorstellungen der Verwaltung geht, soll in diesem Jahre bereits eine City-Streife probeweise eingeführt werden.

Dafür setzt sich Dezernent Martin Ringhof ein. Die Stadtverordneten-Versammlung soll dies in der nächsten Woche (25. Februar) beschließen. Ebenso die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Geplant ist der Einsatz von zwei erfahrenen Sicherheitsbediensteten mit Hund und Fahrzeug.

Allerdings wird es in Viernheim keine Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen geben. „Dies ist weder durch die Polizeibehörden noch die Gefahrenabwehrbehörden rechtlich zulässig“, nennt Ringhof den Grund. Videoüberwachungen sind nur dann möglich, wenn es sich um so genannte „Kriminalitätsbrennpunkte“ handelt.

Zur Vorgeschichte:

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 01.10.2010 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, im Dialog mit und basierend auf einer entsprechenden Expertise der Verantwortlichen der Polizei den Einsatz eines Videoüberwachungssystems an einzelnen neuralgischen Stellen im Stadtgebiet zu überprüfen. Hierbei sollen neben den technischen Fragen insbesondere die Vorgaben des Gesetzgebers wie auch die konkrete Kostenfrage näher beleuchtet werden.
Die Einbeziehung von ggf. privaten oder gewerblichen Immobilienbesitzern in ein entsprechendes Konzept ist anzustreben.
Die konkreten Standorte OEG Bahnhof und Innenstadt sind mit höherer Priorität auf ihre Eignung hin zu überprüfen.
2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in Ergänzung zum Freiwilligen Polizeidienst den Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes im Rahmen einer so genannten mobilen City-Streife zu prüfen.
Zur Wirksamkeit einer City-Streife ist eine Einschätzung der Polizei einzuholen.
Hierbei sollen insbesondere die Fragen nach den zu erwartenden Kosten, die mögliche Ausrüstung mit z.B. einem Wachhund und / oder Fahrzeug im Rahmen sowohl eines saisonalen wie auch dauernden Einsatzes in den Abendstunden berücksichtigt werden.
Darauf aufbauend ist zu bewerten, an welchen einzelnen Stellen der Stadt ein solcher Sicherheitsdienst zusätzlich zu den bereits wirkenden Ordnungskräften zum Einsatz kommen kann.
Der Stadtverordnetenversammlung ist mit möglichst konkreten Angeboten Vorlage zu machen.

Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen
Die Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen ist in § 14 Abs. 3 u. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) geregelt.
§ 14 Abs. 3 HSOG:
Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.
Die Polizeidirektion Heppenheim hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
„Wir haben auch bereits in der Vergangenheit regelmäßig Analysen der Kriminalitätslage der Stadt Viernheim vorgenommen, u.a. mit dem Ziel, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des HSOG gegeben sind. In diese Überlegungen haben wir neuralgische Plätze der Stadt wie z.B. den Apostelplatz und den Bahnhof einbezogen. Auch die aktuelle Auswertung ergab, dass diese Plätze zwar Sammelpunkt von Personen mit Störerpotenzial sind, Begehungen von
Straftaten allerdings keinen Schwerpunkt darstellen. Insofern sind die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.“
§ 14 Abs. 4 HSOG:
Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen
1. zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsäche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen.
2. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen.
Die Installation von Videokameras nach Abs. 1 dieser Vorschrift setzt den mit den üblichen Beweismitteln zu führenden Nachweis voraus, dass der behördlichen Entscheidung eine Kette von Straftaten mit erheblicher Bedeutung vorausgeht und dass eine durch tatsächliche Anhaltspunkte belegbare Gefahr weiterer solcher Straftaten am selben Ort in nächster Zukunft besteht. Es muss sich um einen so genannten Kriminalitätsbrennpunkt handeln. Wie die Stellungnahme der Polizeidirektion ergibt, kann die Feststellung eines Kriminalitätsbrennpunktes nicht getroffen werden. Zu beachten ist auch, dass bei der Anwendung dieser Vorschrift „eine Zukunftsprognose“ anzustellen ist. Diese muss in regelmäßigen zeitlichen Abständen von etwa einem halben Jahr einer Prüfung unterzogen werden, ob durch Veränderungsprozesse die Voraussetzungen weggefallen sein könnten.
Die Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen in Viernheim ist weder durch die Polizeibehörden noch die Gefahrenabwehrbehörden rechtlich zulässig. Weitergehende Prüfungen wurden deshalb nicht vorgenommen.

Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes (City-Streife)
Der Einsatz privater Sicherheitsdienste für Streifengänge in Parkanlagen, Innenstädten etc. wird von vielen Kommunen (zum Beispiel: Bad Godesberg, Leverkusen, Ratingen, Eschborn, Schwalmbach etc.) bundesweit als adäquates Mittel gesehen, dem gestiegenen Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Auch in Bensheim wird ein Sicherheitsdienst für Streifengänge eingesetzt. Der Einsatz dieses Sicherheitsdienstes erfolgt, da durch eigene Kräfte des kommunalen Ordnungsdienstes die Aufgaben in den Nachtstunden nicht ableistbar sind. Die Wirkung des Sicherheitsdienstes wird in Bensheim aus kommunaler Sicht als sehr wirksam bezeichnet.
Die Polizeiführung, insbesondere in Hessen, sieht den Einsatz privater Sicherheitsdienste aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage skeptisch. Hintergrund ist die befürchtete Aufweichung des staatlichen Gewaltmonopols, das in Art. 33 GG geregelt ist. Entsprechend ist auch die Stellungnahme des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Fall der Stadt Marburg ausgefallen. Diese grundsätzliche Haltung übernimmt auch die Polizeidirektion in Heppenheim.Im Ergebnis ist festzustellen, dass es an einer eindeutigen Rechtsgrundlage für den Einsatz privater Sicherheitsdienste mangelt, umgekehrt gibt es aber auch kein Verbot für den Einsatz. Letztlich ist diese Frage nur durch ein Gerichtsurteil zu klären.
Unabhängig von der rechtlichen Würdigung ist nach Auffassung von 1. Stadtrat Martin Ringhof der Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes mit den Aufgabenstellungen Präsenz zu zeigen, mit Störern in Kommunikation zu treten und gegebenenfalls Meldung zu machen, an folgenden Orten sinnvoll:
? Innenstadt
? Tivolipark
? Bannholzgraben
? Bahnhof
Insbesondere auch bei den Veranstaltungen der Sommerbühne wäre ein Einsatz denkbar.
Bei den genannten Orten waren verstärkt Beschwerden über Ruhestörungen, Saufgelage und Sachbeschädigungen eingegangen.
Die Bestreifung durch den kommunalen Ordnungsdienst ist erfolgt, allerdings ist der Einsatz in der Nacht nur temporär möglich, sodass eine dauerhafte Unterbindung bzw. Verdrängung der Störer nur bedingt möglich war. Im Bannholzgraben wurden z.B. als flankierende Maßnahme Sitzgelegenheiten entfernt und „Ausweichbänke“ an einen „störungsfreien“ Ort installiert.
Wesentlich ist neben der Ansprache der konkreten Störer, die Präsenz zu sehen, die das verlorene Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erhöhen dürfte. Um tatsächlich Effekte zu erzielen, bedarf es eines kontinuierlichen Einsatzes von Sicherheitskräften.
In Bensheim wird die City-Streife vom 01.04. bis 31.08. regelmäßig freitags und samstags von 22 bis 2 Uhr nachts eingesetzt, darüber hinaus in Einzelfällen auch im September und Oktober, zusätzlich nach Bedarf und in den Sommerferien fast täglich. Die City-Streife wird von zwei Sicherheitsdienstmitarbeitern mit Hund wahrgenommen.
Ähnlich verhält sich die Problemlage auch in Viernheim. Störungen erfolgen meist nach 22 Uhr und gehen bis in die frühen Morgenstunden. Verstärkt ist dies in der Ferienzeit an allen Wochentagen feststellbar.
In Anlehnung an die Bestreifungszeiten in Bensheim von 22.00 Uhr bis 02.00 Uhr nachts, einem Einsatz ab 01.04.2011 bis 31.08.2011 und der zusätzlichen Streifengänge, speziell in den Sommerferien, fallen rund 400 Std. an.
Der Personalstand im Ordnungsamt mit 3 männlichen Hilfspolizeibeamten und 2 weiblichen Beamtinnen in Teilzeit macht es nicht möglich diese 400 Stunden abzudecken. Die bestehenden Aufgabenstellungen wie zum Beispiel die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs, verkehrsregelnde Maßnahmen im Zusammenhang mit Veranstaltungen und sonstigen Gefahrensituationen im Straßenverkehr, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, so wie erste Maßnahmen bei Straftaten in den Bereichen Ordnungswidrigkeitenrecht, Gewerberecht, Melderecht, Abfallbeseitigungs- und Umweltrecht, Einweisungen nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz, Abarbeitung von Amtshilfeersuchen lassen keinen Spielraum für zusätzliche Stunden.
Eine regelmäßige nächtliche Bestreifung an den Wochenenden und in der Ferienzeit, mehrmals wöchentlich, würde für zwei ausgebildete Hilfspolizeibeamte auf der Basis von je 400 Stunden, Kosten in Höhe von 22.950,– Euro verursachen. Fahrzeugkosten sind hierin nicht beinhaltet.
Für den Einsatz einer City-Streife wurde von zwei einschlägigen, in diesem Bereich erfahrenenen Sicherheitsdiensten, Angebote eingeholt. Basis der Angebote ist der Einsatz von zwei Mitarbeitern mit Hund und Fahrzeug.

Die Kosten belaufen sich auf rund 13.400 Euro (400 Einsatzstunden).

1. Stadtrat Martin Ringhof betont, dass der Einsatz einer City-Streife in 2011 als Probephase zu sehen ist. „Über das Vorgehen in 2012 wird vor dem Hintergrund der gesammelten Erfahrungen entschieden

 

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