“Wir brauchen Schöffinnen und Schöffen, die ihre für die Rechtsfindung unverzichtbare Lebens- und Berufserfahrung in richterliche Entscheidungsprozesse einbringen. Bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe wünsche ich allen Schöffinnen und Schöffen ein gutes Gelingen und danke Ihnen für Ihr großes Engagement”, so Justizstaatssekretärin Beate Reich.
Insgesamt sind in Rheinland-Pfalz 1145 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, 974 Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen, 418 Jugendhauptschöffinnen und Jugendschöffen sowie 542 Jugendhilfsschöffinnen und Jugendhilfsschöffen seit Anfang des Jahres im Amt. Allein der Landgerichtsbezirk Mainz hat über 600 Schöffinnen und Schöffen. Die bislang vierjährige Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen der Strafgerichtsbarkeit lief bundesweit Ende 2008 aus. Am 01.01.2009 begann eine neue – in Zukunft stets fünfjährige – Schöffenamtszeit.
“Wer ein Schöffenamt bekleidet zeigt nicht nur, dass er Verantwortung in der Justiz tragen möchte, sondern für den gesamten demokratischen Rechtsstaat. Ein Ehrenamt ist immer mit zeitlichem Aufwand und sehr viel persönlichem Einsatz verbunden. Gerade das Schöffenamt bedeutet eine große Verantwortung und verlangt hohe Motivation, Einfühlungsvermögen und Menschenkenntnis”, unterstrich Reich.
Die Staatssekretärin bedankte sich abschließend bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz und allen weiteren beteiligten Behörden, die an der Organisation und Durchführung der Wahlen zum Schöffenamt beteiligt waren. Bis Ende Juni 2008 haben die Gemeinden und Jugendhilfeausschüsse in einem zweistufigen Verfahren Listen mit Vorschlägen aufgestellt, die bei den zuständigen Amtsgerichten eingereicht werden mussten. Aus ihnen wählte dann der jeweilige Schöffenwahlausschuss bei den Amtsgerichten die für die Amts- und Landgerichte notwendige Anzahl der Schöffinnen und Schöffen aus.
“Schöffenfähig” ist, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, nicht jünger als 25 und nicht älter als 70 Jahre ist und mindestens 1 Jahr in seiner Gemeinde wohnt. Auch darf die Bewerberin, der Bewerber nicht wegen einer Vorstrafe die Fähigkeit verloren haben, öffentliche Ämter zu bekleiden. Sie sind Inhaberinnen und Inhaber des Richteramtes in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und -richter.