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Ludwigshafen – Nach Elternbeschwerde überprüft Stadtverwaltung Gewährung von MAXX-Tickets

Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar – Mit diesem Schreiben wurden Eltern überrascht, deren Kinder bisher ein kostenloses MAXX-Ticket zur Nutzung des ÖPNV erhalten haben. Grund hierfür war die Gefahreneinstufung beziehungsweise die Länge des Schulwegs. Festgelegt wurde die Einstufung vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, das nun die Regularien verschärft hat.
Nachdem sich Eltern betroffener Kinder bei der Stadtverwaltung über die Neuregelung beschwert haben, hat die Verwaltung nun folgende Stellungsnahme abgegeben:

>>Die Stadtverwaltung überprüft die Gewährung von so genannten MAXX-Tickets an die Schülerinnen und Schüler, die bisher ein kostenloses MAXX-Ticket zur Nutzung des ÖPNV erhalten haben, weil ihr Schulweg als besonders gefährlich eingestuft war. Die Voraussetzungen für diese Einstufung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. November 2016 konkretisiert und verschärft. Die Unfallkommission Ludwigshafen, der Vertreterinnen und Vertreter von Polizei, ADFC, ADAC, RNV sowie den Bereichen Straßenverkehr, Tiefbau und Verkehrsplanung angehören, musste aufgrund des Urteils einige Schulwege neu bewerten.
Im Ergebnis könnten die rund 840 bisher wegen der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs gewährte MAXX-Tickets nun nicht mehr genehmigungsfähig sein. Dies sind rund 21 Prozent aller 3.319 bewilligten MAXX-Tickets. Darüber hat die Stadtverwaltung die Eltern mit einem Infobrief unterrichtet. Die Eltern können wie bisher die Übernahme der Schülerbeförderungskosten über das MAXX-Ticket beantragen. Die Verwaltung wird dann jeden Einzelfall prüfen. Müssen Anträge aufgrund der neuen Bewertung abgelehnt werden, können Eltern dagegen Widerspruch und Klage erheben.<<

Zum Hintergrund:
Paragraf 69 Absatz 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes verpflichtet die Schulträger zur Beförderung der Schülerinnen und Schüler aller Schularten bis zur Sekundarstufe I (und ihnen gleichgestellter Bildungsgänge), wenn ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule. Er endet nicht erst an der Schultür, sondern schon an dem Schulgrundstück, auf dem das Schulgebäude steht. Grundsätzlich ist der Schulweg nicht zumutbar, wenn er bei Grundschulen zwischen Wohnung und Schule länger als zwei Kilometer oder bei weiterführenden Schulen zwischen Wohnung und Schule länger als vier Kilometer ist. Weiterhin gilt der Schulweg als nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist. Kindern kann innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen ein Umweg zugemutet werden, wenn der kürzeste Weg besonders gefährlich ist, der Umweg aber nicht die Zumutbarkeitsgrenzen überschreitet.

Bisher wurden im Stadtgebiet 14 einzelne Streckenabschnitte auf Schulwegen von der Unfallkommission als besonders gefährlich eingestuft.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss (Az. 2 A 10783/16.OVG) dargelegt, dass durch das zusätzliche Merkmal “besonders” in Paragraf 69 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass er an die Übernahme der Schülerbeförderungskosten höhere, strengere Anforderungen stellt, als die bloße (durchschnittliche) Gefährlichkeit des Schulwegs. Verlangt sei eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dies gilt zum Beispiel an so genannten Unfallschwerpunkten. Ob solche konkreten Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach subjektiven Befürchtungen und Sorgen der Eltern, so verständlich sie auch sein mögen. “Übliche Risiken” des modernen Straßenverkehrs sollen danach im Hinblick auf Schülerfahrtkosten unbeachtlich sein.
Aufgrund dieses Beschlusses wurden in Ludwigshafen die entsprechenden Streckenabschnitte von der Unfallkommission erneut bewertet. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass lediglich bei drei von 14 Streckenabschnitten objektiv eine besondere Gefährlichkeit vorliegt.
Diese Empfehlungen der Unfallkommission setzt die Stadtverwaltung nach einem einstimmigen Votum im Stadtvorstand ab dem Schuljahr 2018/2019 um.
Das MAXX-Ticket ist ein Angebot des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) und gilt ohne Einschränkung im gesamten VRN-Verbundgebiet. Die monatlichen MAXX-Ticket-Kosten betragen 43,10 Euro (VRN-Tarifstand Januar 2018). In der Sekundarstufe 1 werden die Kosten vollständig übernommen, sofern die Schulweg-Voraussetzungen für eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten gegeben sind. Ab der Sekundarstufe 2 ist das MAXX-Ticket vom Einkommen der Eltern abhängig. Es gelten die gleichen Grenzen wie bei der Schulbuchausleihe.

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