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Heidelberg – Bundestagswahl 2017: Wahlberechtigung der Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag findet am Sonntag, 24. September 2017, statt. Wahlberechtigt ist unter anderem nur, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Der 24. Juni 2017 ist somit der Stichtag zur Überprüfung der Drei-Monats-Frist.

Bei Zuzügen aus dem Ausland sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116, Absatz 1 GG wahlberechtigt, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen waren.

Auslandsdeutsche, die im Ausland wahlberechtigt waren, sind auch bei Zuzug ins Bundesgebiet wahlberechtigt.

Damit der Eintrag ins Wählerverzeichnis erfolgen kann, erhalten die Wahlberechtigten bei der Anmeldung das Formular „Nachweis der Wahlberechtigung für Rückkehrerinnen und Rückkehrer“ beziehungsweise „Antrag auf Eintrag ins Wählerverzeichnis“. Dieser ist auszufüllen und muss bis spätestens 3. September 2017 im Bürgeramt oder bei der Wahldienststelle, Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg, eingegangen sein.

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