Mannheim/Metropolregion Rhein-Neckar, 26. November 2019. Einzelhändler locken am Freitag, 29. November mit diversen Rabattaktionen. „Händler, die Abmahnungen und juristische Auseinandersetzungen vermeiden möchten, sollten dabei allerdings auf die Nutzung der Wortmarke ‘Black Friday’ verzichten – es sei denn, sie möchten eine Lizenz für die Nutzung erwerben“, macht Ralf Schlindwein, Bereichsleiter Handel, Bauleitplanung und Stadtentwicklung bei der Industrie- und Hamndelskammer (IHK) Rhein-Neckar die Betriebe aufmerksam. Nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland bewerben zahlreiche Einzelhändler Rabatte und Sonderaktionen mit der Bezeichnung „Black Friday“. Der Begriff ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zugunsten einer Hongkonger Holding eingetragen worden. Ende März 2018 hat das DPMA zwar die Löschung der Wortmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft beschlossen. Dagegen hat die Markenrechtsinhaberin aber Beschwerde eingelegt. Abmahnungen sind daher weiter möglich. „Das Risiko der Abmahnung sollte sowohl Online- als auch stationären Händlern bewusst sein“, erklärt Schlindwein. „Händler, die in der Vergangenheit bereits Unterlassungserklärungen abgegeben haben, müssen sogar mit der Geltendmachung von Vertragsstrafen rechnen.“ Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese auf keinen Fall ignorieren, sondern umgehend einen Rechtsanwalt einschalten.
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