Heidelberg / Metroplregion Rhein-Neckar (red/ak) – Zum 1. November 2015 wird bundesweit ein einheitliches Meldegesetz in Kraft treten, das Bundesmeldegesetz. Daraus ergeben sich einige Änderungen; hier die wichtigsten:
Bestätigung der Vermieterin/des Vermieter erforderlich
Mit dem Bundesmeldegesetz wird zum 1. November 2015 die im Jahre 2002 abgeschaffte Mitwirkung des Vermieters bei einer An-, Ab- und Ummeldung, die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung, wieder eingeführt. Das bedeutet, dass bei jeder Anmeldung (Zuzug nach Heidelberg) und Ummeldung (Wohnungswechsel innerhalb Heidelbergs oder Umzug in eine andere Wohnung innerhalb des bisher bewohnten Hauses) eine Bestätigung des Vermieters vorgelegt werden muss. Der Vermieter ist verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug auszustellen. Zudem ist der Vermieter berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Anmeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.
Bei einer Abmeldung ist ebenfalls eine solche Bescheinigung vorzulegen. Allerdings sind Abmeldungen ohnehin nur noch notwendig bei ersatzloser Aufgabe einer Wohnung, wie zum Beispiel bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe einer Zweitwohnung.
Frist für die Anmeldung verlängert
Die Frist für die An-, Um- und Abmeldung wird von einer auf zwei Wochen verlängert.
Einführung des „vorausgefüllten Meldescheins“
Bis zum Jahr 2018 ist in allen Bundesländern der sogenannte „vorausgefüllte Meldeschein“ einzuführen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands kann die Meldebehörde die Daten direkt von der vorher zuständigen Meldebehörde abrufen. Da alle Daten bei Anmeldung dann bereits vorliegen, können Unstimmigkeiten sofort geklärt werden. Die Bürgerin oder der Bürger muss selbst nichts ausfüllen, Tippfehler werden vermieden. Innerhalb Baden-Württembergs ist das bereits möglich.
Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Jede Person kann von einer anderen Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Das war früher so und ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn, die Bürgerin oder der Bürger hat dem ausdrücklich gegenüber der Meldebehörde oder dem Anfragenden zugestimmt.
Für Personen, die in bestimmten Einrichtungen wohnen (beispielsweise in Frauenhäusern, Suchtkliniken, Justizvollzugsanstalten und Asylbewerbereinrichtungen) wird künftig automatisch ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Bei Melderegisteranfragen von Privaten werden die Personen dann vor der Auskunftserteilung angehört.
Die individuelle, persönlich zu beantragende Auskunftssperre bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit gibt es natürlich parallel weiterhin.