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Germersheim – Geflügelpest – Appell an Geflügelhalter Merkblatt „Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geflügelpest“ unter www.kreis-germersheim.de

Germersheim / Metropolregion Rhein Neckar – Europaweit ist es zu mehreren Ausbrüchen der Geflügelpest gekommen. Die Geflügelpest ist mit schweren Krankheitssymptomen verbunden und hoch ansteckend. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel (z. B. Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel) kann erkranken. Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel (insbesondere wildlebendes Wassergeflügel). Die Verschleppung aus einem bereits infizierten Bestand erfolgt oft durch Personen oder verschmutzte Gerätschaften wie Transportboxen, Fahrzeuge etc.

Daher rufen die Veterinärärzte der Kreisverwaltung Germersheim alle privaten und gewerblichen Geflügelhalter dazu auf, die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten und verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen:

Geflügel sollte nach Möglichkeit in den nächsten Wochen vorsorglich so gehalten werden, dass ein Kontakt zu Wildvögeln vermieden wird. Für jeden Freilandgeflügelhalter besteht die Pflicht (Geflügelpest-Verordnung), Geflügel nur an Stellen zu füttern, an die Wildvögel keinen Zugang haben, Geflügel nicht mit Wasser zu tränken, das für Wildvögel zugänglich ist, und Futter, Streu und Gerätschaften vor Kontakt mit Wildvögeln zu schützen. Jeder Geflügelhalter hat die Pflicht, gehäufte Todesfälle bzw. unklare Krankheitsfälle oder einen erheblichen Einbruch der Legeleistung durch rasche Untersuchung auf Geflügelpest abklären zu lassen sowie ein Register über Zugänge und Abgänge von Geflügel zu führen. Zudem müssen Aufzeichnungen über verendete Tiere (bei Beständen über 100 Tiere) geführt werden, ebenso über die Legeleistung (bei Beständen über 1.000 Tiere).

Ställe dürfen nur mit sauberem Schuhwerk (Plastiküberzieher) und Schutzkleidung betreten werden. Hobbyhalter sollten beim Kauf oder Tausch von Rassegeflügel mit Züchterkollegen besonders auf den Gesundheitszustand und die Herkunft achten.

Für alle Geflügelhalter, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere, besteht die gesetzliche Pflicht, ihren Bestand beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Das gilt für Hühner, Puten, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln und Laufvögel wie Strauße, Nandus oder Emus. Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Verdacht muss unverzüglich beim Veterinäramt angezeigt werden.

Das Merkblatt mit den „Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geflügelpest“ ist unter www.kreis-germersheim.de abrufbar.

Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geflügelpest –

Appell an Geflügelhalter

 

Europaweit ist es zu mehreren Ausbrüchen der Geflügelpest gekommen.Die Geflügelpest ist mit schweren Krankheitssymptomen verbunden und hoch­ansteckend.

Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel (wie Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel) kann erkranken. Als mögliche Einschleppungs­­quelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel (insbesondere wildlebendes Wasser­geflügel). Die Verschleppung aus einem bereits infizierten Bestand erfolgt oft durch Personen oder verschmutzte Gerätschaften wie Transport­boxen, Fahrzeuge etc.

 

Alle Geflügelhalter – privat oder gewerblich – werden vorbeugend zur Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen aufgerufen und um einen verantwortungsvollen Umgang gebeten:

 

  • Geflügel sollte nach Möglichkeit in den nächsten Wochen vorsorglich so gehalten werden, dass ein Kontakt zu Wildvögeln vermieden wird
  • Für jeden Freilandgeflügelhalter besteht die Pflicht (Geflügelpest-Verordnung):

o   Geflügel nur an Stellen zu füttern, an die Wildvögel keinen Zugang haben

o   Geflügel nicht mit Wasser zu tränken, das für Wildvögel zugänglich ist

o   Futter, Streu und Gerätschaften vor Kontakt mit Wildvögeln zu schützen

  • Jeder Geflügelhalter hat die Pflicht (Geflügelpest-Verordnung):

o   gehäufte Todesfälle bzw. unklare Krankheitsfälle oder einen erheblichen Einbruch der Legeleistung durch rasche Untersuchung auf Geflügelpest abklären zu lassen

    • ein Register über Zugänge und Abgänge von Geflügel zu führen, (einschließlich Nennung des Transporteurs und Empfängers)
    • Aufzeichnungen über verendete Tiere/ Werktag zu machen (bei Beständen über 100 Tiere)
    • Aufzeichnungen über die Legeleistung/ Werktag zu machen (bei Beständen über 1.000 Tiere)
  • Ställe nur mit sauberem Schuhwerk(Plastiküberzieher) und Schutzkleidung betreten
  • Hobbyhalter sollten beiKauf oder Tausch von Rassegeflügel mit Züchterkollegenbesonders auf Gesundheitszustand und Herkunft achten

 

Für alle Geflügelhalter unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere besteht die gesetzliche Pflicht, ihren Bestand beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Das gilt für Hühner, Puten, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln und Laufvögel wie Strauße, Nandus oder Emus.

Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Verdacht muss unverzüglich beim Veterinäramt angezeigt werden.

 

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