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Germersheim – Finanzhilfen des Landes Rheinland-Pfalz für vom Spätfrost im April 2017 betroffene Obstbaubetriebe

Germersheim/Kreis Germersheim/Metropolregion Rhein-Neckar. Das Verfahren zur Meldung von Schäden in Folge der Spätfröste im April 2017 im Obstbau ist angelaufen. Die Mittel, die von dem Land Rheinland-Pfalz bereitgestellt werden, dienen dazu, Obstbaubetriebe zu unterstützen, die aufgrund von Schäden durch Spätfröste im April 2017 in ihrer Existenz bedroht sind. Der gewährte Zuschuss soll dem teilweisen Ausgleich der eingetretenen Schäden dienen und dazu beitragen, die Fortführung des Unternehmens zu sichern. Wer Schadensausgleich erhalten kann, was gefördert wird, wie die Schäden ermittelt werden sowie weitere Informationen zum Verfahren und zur Antragsstellung können Interessierte dem Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (siehe Anhang) entnehmen. Die Schadensmeldung muss bis spätestens 28. Juli 2017 an die ADD erfolgen.

Merkblatt
zu Finanzhilfen des Landes Rheinland-Pfalz für Obstbaubetriebe, die von Schäden durch Spätfröste im April 2017 betroffen sind
Die Mittel, die von dem Land Rheinland-Pfalz bereitgestellt werden, dienen dazu, Obstbaubetriebe zu unterstützen, die aufgrund von Schäden durch Spätfröste im April 2017 in ihrer Existenz bedroht sind. Der gewährte Zuschuss soll dem teilweisen Ausgleich der eingetretenen Schäden dienen und dazu beitragen, die Fortführung des Unternehmens zu sichern. Wer kann einen Schadensausgleich erhalten? Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die ausschließlich oder als Betriebszweig Erwerbsobstbau betreiben. Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beträgt sowie Unternehmen, die sich bereits vor Eintritt der Spätfröste in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war, sowie Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten.

Was wird gefördert?
Schäden in Obstkulturen von Unternehmen der Landwirtschaft, die durch die Spätfröste im April 2017 entstanden sind. Unter diese Schäden fallen Aufwuchs- und Ernteschäden auf obstbaulich genutzten Flächen. Wie werden die Schäden ermittelt?
Die Aufwuchs- und Ernteschäden des Unternehmens werden grundsätzlich für alle von den Schäden betroffenen Kulturen mit Pauschalsätzen berechnet. Diese Pauschalsätze werden unter Heranziehung von Referenzdaten vom Land ermittelt. Bei Teilschäden werden die Pauschalsätze anteilig, entsprechend der festgestellten Schadensklasse berücksichtigt. Die Schäden sind – soweit möglich – durch geeignete Dokumentationen (z. B. Bilder, Zeugenaussagen, Rechnungen usw.) nachzuweisen.

Höhe des Schadensausgleichs:
Wenn die Schäden bezogen auf den gesamten Betriebszweig Obstbau eine Höhe von mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung erreichen und ein Mindestschaden von 3.000 € entstanden ist, kann ein Zuschuss von einem Drittel der festgestellten Schadenssumme gewährt werden. Der Zuwendungshöchstbetrag liegt bei 10.000 €. Vor der Bewilligung der Finanzhilfe wird geprüft, in welchem Maße das Unternehmen durch die aufgetretenen Schäden in seiner Existenz betroffen ist. Hierzu sind die Vermögensverhältnisse und Einkünfte des Unternehmens einschließlich ggf. vorhandener nichtlandwirtschaftlicher Vermögen und Einkünfte mit der Antragstellung darzustellen.1

Schadensnachweis und Antragstellung:
Der Schaden ist in einem Tabellenvordruck „Meldungen und Dokumentation von Schäden durch Spätfröste April 2017“ zu erfassen. Die Schadensaufstellung ist an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zu übermitteln. Der Tabellenvordruck und ein Vorblatt werden auf der Homepage der ADD bereitgestellt. Sie können ab Beginn der der Schadenerhebung über das Internet abgerufen werden. (https://add.rlp.de/de/themen/foerderungen/im-brand-und-katastrophenschutz/gewaehrungstaatlicher-finanzhilfen-elementarschaeden/ ) Beide Formulare sind ausgefüllt als Fax und – im Fall der Tabelle – per Mail als ExcelTabelle an die ADD zu senden.2 Von der ADD wird eine Prüfung der im Tabellenvordruck gemachten Angaben erfolgen. Sie bedient sich dabei der Hilfe einer Schadenskommission. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352, S. 1. vom 18. Dezember 2013). Die eigentliche Antragstellung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Hierfür werden besondere Antragsvordrucke bereitgestellt werden, die dann bei der ADD unter der oben genannten Adresse abgerufen werden können. Über den Start der eigentlichen Antragsstellung und die Bereitstellung der Vordrucke wird u.a. im Staatsanzeige und auf der oben genannten Homepage entsprechend informiert.

Fristen:
Die Schadensmeldung muss bis spätestens Freitag, den 28.07.2017 erfolgen. Später eingehende Schadensmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt. 1 Für die Feststellung der Existenzgefährdung werden die Angaben des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheids zugrunde gelegt. Belaufen sich die Schäden auf eine Höhe von weniger als einem Drittel der nachgewiesenen landwirtschaftlichen Einkünfte, wird davon ausgegangen, dass eine Existenzgefährdung nicht vorliegt. Dies gilt auch, wenn die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte einen Betrag von 41.920 EUR übersteigen. 2 Wenn mehr als 16 Flurstücke gemeldet werden, bitte ein zweites, drittes … Tabellenblatt anlegen.

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