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Frankenthal – Mit 3,40 Promille versucht Fahrrad zu fahren

Frankenthal / Metropolregion Rhein-Neckar (ots) – Am 09.04.2017, um 16:20 Uhr, fiel einer Streifenbesatzung in der Straße “Am Bruch” ein stark schwankender Mann auf, der sich seinem abgestellten Fahrrad näherte. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 3,40 Promille. Da der 37-jährige Mann aus Ludwigshafen trotz des stattlichen Werts noch der Meinung war, mit dem Fahrrad den Heimweg antreten zu können, musste ihm die Fahrt untersagt werden.

Die Polizei weist darauf hin, dass nach derzeitig geltender Rechtsprechung ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig gilt und sich nach § 316 StGB strafbar macht. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine “relative Fahruntüchtigkeit” vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der “absoluten Fahruntüchtigkeit” ab 1,6 Promille, “relativ Fahruntüchtig” wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerschein-pflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

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