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Heidelberg – Stadtwerke Heidelberg – Einstweilige Verfügung gegen ePrimo wegen Wettbewerbsverstößen erwirkt

Heidelberg/Metropolregion Rhein-Neckar. Ende Oktober kam das Landgericht Karlsruhe dem Antrag der Stadtwerke Heidelberg auf einstweilige Verfügung nach und untersagte der ePrimo GmbH, einer Discountvertriebsgesellschaft für Strom und Erdgas aus Neu-Isenburg, im Verfügungsverfahren verschiedene Wettbewerbsverstöße (Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 18 O 41/16). Vertreten wurden die Stadtwerke Heidelberg in dem Verfahren durch die Kanzlei Terhaag & Partner. Der Strom- und Gasmarkt ist hart umkämpft. Einige Energieversorger wählen daher immer zweifelhaftere Methoden, um Kunden für sich zu gewinnen. Im Interesse ihrer Kunden sind die Stadtwerke Heidelberg nun erstmals auch gerichtlich gegen einen Wettbewerber ePrimo, vorgegangen, der unlautere Praktiken anwendet. Nun liegt das Urteil vor: ePrimo ist es untersagt, Kunden der Stadtwerke Heidelberg ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen. Außerdem darf ePrimo nicht versuchen, Kunden des 100-prozentig kommunalen Energieversorgers durch Täuschung abzuwerben. „Wir freuen uns über diese Entscheidung“, sagt Michael Teigeler, Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft der Stadtwerke Heidelberg, „denn es ist uns ein wichtiges Anliegen, unsere Kunden vor dem Ärger, dem Aufwand und den möglichen Kosten, die mit diesen Wettbewerbspraktiken verbunden sind, zu schützen.“

Auslöser: Auftragsbestätigung durch eprimo ohne vorherige Ankündigung eines Anbieterwechsels

Konkret hatte im Juni 2016 ein Mitarbeiter eines Callcenters im Auftrag von ePrimo bei Kunden der Stadtwerke Heidelberg ohne deren ausdrückliche Zustimmung angerufen. In einem Fall erklärte er einer Kundin, es gehe lediglich um eine Änderung ihres Tarifs bei den Stadtwerken Heidelberg, nicht jedoch um einen Anbieterwechsel. Tatsächlich wurde aber ein Vertragswechsel zu ePrimo eingeleitet, indem die Kundin aufgefordert wurde, im Internet auf einen Link zu klicken. Nach dem Klick erschien eine Internetseite mit dem Satz „Vielen Dank für Ihren Auftrag“ – ohne dass zuvor von einer Auftragserteilung die Rede war. Daraufhin wurde das Telefonat beendet, und die Kundin konnte den Vertrag erst im Nachhinein widerrufen.

Hohe Ordnungsstrafen
Ein solches Vorgehen wird nun als Wettbewerbsverstoß mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro bzw. mit bis zu 6 Monaten Ordnungshaft geahndet. Mit der Entscheidung des Gerichts ist es ePrimo ab jetzt verboten, Kunden abzuwerben, indem ihnen mitgeteilt wird, dass es sich lediglich um einen Tarifwechsel bei den Stadtwerken Heidelberg handelt, während es tatsächlich um einen Vertragswechsel geht oder indem Kunden durch Zusendung eines Links per E-Mail zum Vertragsabschluss gebracht werden, ohne dies im Vorfeld zu kommunizieren. Gegen diesen zweiten Teil des zunächst ausgesprochenen gerichtlichen Verbots legte die ePrimo Widerspruch beim Landgericht Karlsruhe ein – über den Inzwischen das Landgericht Karlsruhe zugunsten der Stadtwerke Heidelberg entschieden hat. Auch dieser Teil des Verbots ist mittlerweile rechtskräftig.

Tipps zum Schutz der Kunden
Mitarbeiter der Stadtwerke Heidelberg kommen lediglich zum Zählerablesen, als Monteur oder in Zusammenhang mit Baustellen zu den Kunden. Auch von einer Kundengewinnung per Telefon nimmt das Unternehmen Abstand. Michael Teigeler empfiehlt auch allen Kunden: „Bleiben Sie stes wachsam: Schließen Sie keine Verträge an der Haustür oder am Telefon ab, und nennen Sie auch keine Zählerdaten am Telefon weiter. Denn es gibt auch Anrufer, die bereits anhand der Zählerdaten den Wechsel vornehmen. Wenn Sie unsicher sind, ob es sich bei einem Anrufer oder Besucher um einen unserer Mitarbeiter handelt, lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen lassen oder erfragen Sie den Namen. Im Zweifelsfall können Sie unter der kostenlosen Servicenummer 0800 513 513 – 2 oder bei der Telefonzentrale unter 06221 513 – 0 erfragen, ob dieser Mitarbeiter tatsächlich in unserem Namen unterwegs ist“, so Teigeler.

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