Mosbach / Metropolregion Rhein Neckar – Auf Rechtsgrundlage des Meldegesetzes (§ 29 a Absatz 2 MG) wurde in Baden-Württemberg eine zentrale Stelle der Meldebehörden eingerichtet, die Melderegisterauskünfte erteilt. Gegen Auskünfte aus diesem Register kann Widerspruch eingelegt werden.
Die Melderegisterauskünfte über das zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an “Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen” erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht-öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. Das Meldegesetz räumt den betroffenen Bürger/innen und Einwohner/innen explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass keine automatisierten Melderegisterauskünfte an nicht-öffentliche Stellen über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt jedoch nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht-öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.
Wer also nicht möchte, dass im Internet zu seiner Person Melderegisterauskünfte über das zentrale Meldeportal erfolgen, kann dagegen Widerspruch einlegen. Dieser wirkt sich dauerhaft, d.h. auch für die Folgejahre aus. Informationen hierzu gibt es im Meldeamt der Stadtverwaltung Mosbach bzw. in den Verwaltungsstellen.