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Neustadt – “Stadtsheriff” wird in Zukunft ein besonderes Augenmerk auf ausgespuckte Kaugummis haben

Neustadt – Metropolregion Rhein-Neckar – Stadtsheriff Jürgen Brenner startet „Kaugummiaktion“

Der Einsatz von Jürgen Brenner als „städtische Ordnungskraft“ begann im April 1995, zunächst als dreimonatiger Versuch. Inzwischen ist der „Stadtsheriff“ eine feste Institution in Neustadt an der Weinstraße. Charmant aber konsequent sorgt er dafür, dass Radfahrer im Fußgängerbereich ihren Drahtesel schieben sowie Zigarettenkippen und Müll nicht auf dem Boden landen.

In Zukunft wird Jürgen Brenner ein besonderes Augenmerk auf Fußgänger haben, die ihre Kaugummis auf die Erde spucken. Hintergrund ist insbesondere, dass sich in der oberen Hauptstraße schon jetzt, nur sechs Wochen nach ihrer Fertigstellung, zahlreiche unappetitliche und klebrige Hinterlassenschaften befinden.

Wer dabei beobachtet wird, wie er einen Kaugummi ausspukt, wird vom Stadtsheriff aufgefordert, die Verunreinigung zu beseitigen. Für den Fall, dass er sich weigert, ist Brenner von Oberbürgermeister Hans Georg Löffler ausdrücklich dazu befugt worden, die Personalien festzustellen. Wer keinen Ausweis dabei hat, kann Name und Adresse nennen. Dem Kaugummispucker droht ein Verwarnungsgeld von zehn Euro. Wer zum zweiten Mal erwischt wird, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. „Dann werden aus zehn ganz schnell 35 Euro“, erklärt Manfred Völker, Abteilungsleiter Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Weigerung, seine Personalien herauszugeben, ziehe ebenfalls ein Bußgeldverfahren nach sich. In diesem Fall werden 100 Euro fällig. „Es ist schade, dass es so kommen muss, aber wir können dies nicht länger hinnehmen“, so der Oberbürgermeister.

Ergänzende Infos:
Der Verstoß „Kaugummi spucken“ richtet sich nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren für das gesamte Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße vom 24. April 1998. Gemäß § 11 Abs. 2 der dieser Verordnung sind dabei Bußgelder bis zu 5.000 Euro möglich. Die Verweigerung der Personalien verstößt gegen § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Sie kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro bestraft werden. Die Festsetzung der Bußgelder erfolgt je nach Einzelfall.

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