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Ludwigshafen-Mundenheim – Verwaltungsgericht Neustadt: Keine Spielhallen in ehemaligen Lagerhallen

Ludwigshafen-Mundenheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Die Planung, acht Spielhallen in zwei ehemaligen Lagerhallen in Ludwigshafen-Mundenheim zu errichten, ist nicht genehmigungsfähig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 21. November 2011 entschieden.
Der Kläger beabsichtigt, in zwei ineinander übergehende Lagerhallen acht Spielhallen von jeweils mindestens 144 qm mit je 12 Geldspielgeräten einzubauen (Gesamtnutzfläche ca. 1.150 qm). Jede Spielhalle soll einen eigenen Eingang erhalten. Daneben soll es für beide Hallen einen gemeinsamen Haupt- und Nebeneingang geben. Weitere 280 qm sind für sanitäre Anlagen, Verkehrs- und Erschließungsflächen sowie einen Bereich für das Aufsichtspersonal vorgesehen.
Den hierfür beantragten Bauvorbescheid lehnte die Stadt ab. Zur Begründung gab sie an, dass in dem dortigen Gewerbegebiet Spielhallen in dem geplanten Ausmaß nicht zulässig seien.
Hiergegen erhob der Betroffene nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt.
Die Klage blieb ohne Erfolg: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm beantragten Bauvorbescheids für die beabsichtigte Nutzungsänderung. Das betroffene Grundstück befinde sich in einem Gewerbegebiet. In einem solchen Gebiet seien bauplanungsrechtlich zwar Gewerbebetriebe aller Art zulässig, nicht aber sog. Vergnügungsstätten. Um solche handele es sich aber bei den Spielhallen.
Die Spielhallen könnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, denn ihre Ansiedlung sei städtebaulich bedenklich. Bereits jede einzelne der acht Spielhallen weise eine Größe von mindestens 144 qm auf. Ab einer Spielfläche von 100 qm sei eine Spielhalle aber „kerngebietstypisch“, d. h. sie entfalte eine zentrale Dienstleistungsfunktion und solle deshalb nur in einem Kerngebiet angesiedelt werden. Dies gelte erst recht bei einer Betrachtung der Spielhallen als betriebliche Einheit im Sinne eines Spielcenters mit insgesamt 1.150 qm Nutzfläche. Aber auch die Lage an einer vierspurigen Ausfallstraße mit Durchgangscharakter zeige, dass sich das Angebot an Kunden aus einem überregionalen Einzugsbereich richte.
Die Zulassung eines solchen Betriebs würde einen Berufungsfall für andere ansiedlungswillige Betreiber von Vergnügungsstätten schaffen und somit einer Entwicklung des bislang durch klassische Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe geprägten Gewerbegebiets zu einem städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsviertel Vorschub leisten. Wegen der Größe des Betriebs sei auch zu befürchten, dass es zu einer Gebietsabwertung („trading-down“-Effekt) komme. Der angesprochene Kundenkreis unterscheide sich ganz erheblich von dem bisherigen Besucherkreis des Gewerbegebiets, das von herkömmlichen Dienstleistungs- und Handelsbetrieben geprägt sei. Im Hinblick auf das typische Publikum eines Spielhallenbetriebs drohe dem Gewerbestandort damit ein Verlust an Attraktivität für Gewerbetreibende. Zugleich bestehe die Gefahr, dass durch das Vergnügungsgewerbe die Grundstücks- bzw. Mietpreise in dem Gewerbegebiet in die Höhe getrieben würden und dadurch ein Verdrängungsmechanismus zu Lasten des klassischen Gewerbes in Gang gesetzt werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. November 2011 – 3 K 509/11.NW –

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