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Germersheim -Landrat Brechtel zum Versammlungsrecht: „Unabhängig von meiner persönlichen Meinung hat die Kreisverwaltung das geltende Recht zu vertreten und sich entsprechend neutral zu verhalten“

Germersheim/Metropolregion Rhein-Neckar.Landrat Brechtel zum Versammlungsrecht: „Unabhängig von meiner persönlichen Meinung hat die Kreisverwaltung das geltende Recht zu vertreten und sich entsprechend neutral zu verhalten“

Landrat Dr. Fritz Brechtel hat bereits im Vorfeld des 3. März 2018 großes Verständnis für den Unmut, das Unverständnis und die zum Teil fassungslosen Fragen der Bevölkerung und der Einwohner Kandels gezeigt. „Ich persönlich distanziere mich von den radikalen Haltungen und Hassparolen, die während der Demonstrationen in Kandel skandiert und in den sozialen Netzwerken verbreitet werden“, so Brechtel, „Ich finde es empörend, was hier stattfindet, wie Rechtspopulisten das fürchterliche Tötungsdelikt für ihre Zwecke instrumentalisieren. Aber nicht meine persönliche Meinung darf der Maßstab meines Handelns als Landrat sein, sondern das bestehende Recht und die geltenden Gesetze, die wir als Kreisverwaltung umzusetzen haben. Ich füge hinzu: ob es mir persönlich passt oder nicht!“

Gemäß Versammlungsgesetz haben sich Landrat und die Versammlungsbehörde immer neutral zu verhalten. Sie sind nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und haben daher die Anmeldung einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz zu beurteilen. Eine Prüfung darf ausschließlich an den genannten rechtlichen Vorgaben orientiert sein. Persönliche Einstellungen des Behördenleiters und der Mitarbeiter dürfen keine Rolle spielen.

Das Versammlungsgesetz sieht keine zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung für Versammlungen unter freiem Himmel vor. Es gibt demnach auch keine Begrenzung hinsichtlich der zulässigen Anzahl von Versammlungen/Aufzügen an einem Tag.

Grundsätzlich hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies auch unabhängig davon, woher er stammt. Es ist der Versammlungsbehörde daher nicht möglich, bestimmte Gemeinden oder Städte generell für Versammlungen zu sperren bzw. ortsfremden Teilnehmern oder Anmeldern generell dieses Recht zu entziehen.

Nach § 15 des Versammlungsgesetzes kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug nur verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn zum Zeitpunkt einer entsprechenden Verfügung klar zu erkennen ist, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch diese Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Es müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die unmittelbare Gefährdung vorliegen. Bloße Vermutungen und Befürchtungen reichen nicht aus.

Nach einer Anmeldung findet in der Regel ein Kooperationsgespräch statt, in welchem der Anmelder, Versammlungsbehörde, Polizei und evtl. weitere Teilnehmer z.B. der betroffenen Kommunen an einem Tisch sitzen und Rahmenbedingungen festlegen. In der Regel verlaufen diese Gespräche in einem konstruktiven Miteinander. Jede Anmeldung ist individuell zu bewerten, was zu entsprechenden Absprachen uns Auflagen führen kann.

„Selbstverständlich setze ich mich persönlich und entsprechend meiner rechtlichen Möglichkeiten als Landrat für die Menschen in unserem Kreis ein. Diese Ausführungen sollen darstellen, welchen Rechtsrahmen und welche rechtlichen Möglichkeiten das Versammlungsgesetz in diesem Fall bietet“, so Brechtel abschließend.

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