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Schifferstadt – Gefahrenabwehrverordnung für Straßenfasching

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Rhein-Pfalz-Kreis / Schifferstadt/ Metropolregion Rhein-Neckar – Wie in den letzten Jahren auch, hat die Stadt Schifferstadt für den Straßenfasching am Sonntag, 26.02.2017, eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Darin ist geregelt, dass es in der Zeit vom 26.02.2017 ab 09:00 Uhr bis zum 27.02.2017, 5:00 Uhr, auf den öffentlichen Flächen sowie in Kraftfahrzeugen verboten ist, alkoholische Getränke jeglicher Art zu konsumieren. Auch dürfen keine alkoholischen Getränke mitgeführt werden, wenn sie zum Verzehr im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung vorgesehen sind. Der Bereich, in der diese Verordnung gültig ist, wird wieder durch Hinweistafeln im Stadtgebiet markiert. Das Verbot gilt natürlich nicht für die gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen. Die Bekanntmachung dieser Verordnung finden Sie auch auf der Homepage www.schifferstadt.de.

 

 

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