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Mannheim – Informationen zu Zählgemeinschaften

Mannheim / Rhein-Neckar – Am Sonntag, den 7. Juni wurde der neue Gemeinderat gewählt. An diesem Wochenende haben die Fraktionen und Gruppierungen ihre Klausursitzungen, die unter anderem die Besetzung der beschließenden Ausschüsse zum Thema haben werden. Insgesamt gibt es nach der Reform des Gemeinderats noch zehn beschließende Ausschüsse, denen jeweils zwölf Mitglieder des Gemeinderats und Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz als Vorsitzender angehören. Die Sitzverteilung in den Ausschüssen wird, wie auch die für den Gemeinderat selbst, nach d’Hondt vorgenommen. Um für die eigene Fraktion oder Gruppierung eine möglichst hohe Sitzanzahl zu erreichen, bilden kleinere Fraktionen und Gruppierung oft so genannte Zählgemeinschaften. Diese bringen ihre Wahlvorschläge dann gemeinsam ein, um so die Besetzung der Ausschüsse zu beeinflussen.
Nach baden-württembergischem Recht kann jeder einzelne Gemeinderat – und nicht nur die Fraktionen – Wahlvorschläge für die Besetzung der Ausschüsse einreichen. Ein Wahlvorschlag kann Gemeinderäte von verschiedenen Parteien und Wählervereinigungen enthalten. Die ursprüngliche, sich in den Fraktionsbildungen widerspiegelnde Zusammensetzung muss für den Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden. Durch die Bildung einer Zählgemeinschaft haben demnach auch schwach vertretene Parteien und Wählervereinigungen die Möglichkeit, Sitze in den beschließenden Ausschüssen zu erlangen.
In Bezug auf die Zählgemeinschaften unterscheidet sich das baden-württembergische Recht grundlegend von beispielsweise dem nordrhein-westfälischen Recht. Für Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2003 entschieden, dass nach der dort geltenden Gemeindeordnung Zählgemeinschaften bei der Bildung von Ausschüssen rechtswidrig sind. Diese Entscheidung hat für Baden-Württemberg keine Bedeutung, da das nordrhein-westfälische Kommunalrecht ausdrücklich die Bildung von Fraktionen in kommunalen Gremien vorsieht, und daran eine Fülle rechtlicher Regelungen knüpft. Durch das Wahlrecht wird in Nordrhein-Westfalen die Zusammensetzung der Gremien stark parteipolitisch geprägt. Beim baden-württembergischen Recht wurde bewusst davon abgesehen, das Recht der Fraktionen gesetzlich zu verankern. Entsprechend knüpft die Befugnis, Wahlvorschläge für die Bildung von Ausschüssen einzubringen, an die kommunalrechtliche Stellung jedes einzelnen Gemeinderats an. Jedes Mitglied es Gemeinderats kann einen Wahlvorschlag einreichen und ist dabei nicht an die Mitglieder „seiner“ Gruppierung gebunden. In Baden-Württemberg ist somit die Besetzung von Ausschüssen auch auf der Grundlage von gemeinsamen Wahlvorschlägen zulässig. Welche Zählgemeinschaften gebildet werden und wie die Besetzung der Ausschüsse folglich aussieht, wird sich deshalb erst nach den Klausurtagungen zeigen.
 
 
 

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