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Brühl – Widerspruch gegen Anti-Vergleichs-Entscheidung

Brühl/ Metropolregion Rhein-Neckar.Bürgermeister Dr. Ralf Göck legte Widerspruch genäß § 43 Absatz 2 Gemeindeordnung gegen die Entscheidung des Brühler Gemeinderats ein, keinen Vergleich mit der Firma GeoEnergy anzustreben. „Ich sehe wirtschaftliche Nachteile für die Gemeinde“, so Göck, „denn der Beschluss verbaut uns die Möglichkeit, ohne weiteres gerichtliches Verfahren den Rechtsstreit mit GeoEnergy erfolgreich zu beenden.“

Die Verwaltung hatte in Übereinstimmung mit dem Rechtsanwalt der Gemeinde, Roger Roth, vorgeschlagen, einen Vergleich mit festen Fristen auszuhandeln. Dies lehnte die Mehrheit des Gemeinderates ab, weil sie das Vertrauen in die Firma GeoEnergy verloren habe, sich an Fristen zu halten.

Sowohl die angestrebte Rückgabe des Zusatzgeländes als auch die Zahlung der Ver¬tragsstrafe für den überlangen Gebrauch des Geländes könnten mittels Vergleich „gesichert“ werden. Schließlich könnte gegenseitig Verzicht auf Schadenersatzforde¬rungen vereinbart werden. Es liege ein nicht ausverhandeltes Angebot der Firma GeoEnergy dazu vor, das dies möglich erscheinen lasse.

Keinen Vergleich zu schließen bedeute aus seiner Sicht, die Rechtsunsicherheit und das Insolvenzri¬siko der betreffenden Einzelfirma, die die Vertragsstrafe schuldet, für mehrere Mo¬nate – bis zur Rechtskraft eines OLG-Urteils – hinzunehmen. „Insoweit sehe ich den wirtschaftlichen Schaden darin, dass die in der zweiten Ergänzungs¬vereinbarung zu dem Pachtvertrag aus 2011 formulierten Leistungen beim Rückbau (Planum des Sportgeländes oder 100.000 Euro), sowie bis zum Rückbau (Vertrags¬strafe von 5.000 Euro pro Woche seit dem 1. Januar 2013 bis zur vollständigen Räumung) nicht mehr zu erhalten sind“, schrieb er den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten. Der wirtschaftliche Nachteil liege in erster Linie darin, dass die Gefahr eines An¬spruchsverlustes bestehe, wenn weiter prozessiert werde anstatt die Ansprüche durch einen Vergleich zu sichern.

In zweiter Linie könnte es noch um Schadenersatzforderungen der Firma gehen, weil sie sich an der Ausübung ihrer Tätigkeit durch diesen Prozess um das Zusatzge¬lände gehindert sehe. Dies würde wohl nur dann greifen, wenn das OLG-Urteil negativ für die Gemeinde ausgehen würde. Bei einem Vergleich wäre aber auch diese Rechtsunsicherheit nicht mehr gegeben.

In einer weiteren nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. Mai wird nochmals darüber gesprochen und die endgültige Entscheidung getroffen.

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