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Mannheim / Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar – Handy am Steuer wird jetzt richtig teuer! Neue Bußgelder sind in Kraft

Bild: PP Mannheim

Mannheim / Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar – Wenn die Vernunft uns schon nicht immer richtig handeln lässt, vielleicht zeigen diese Strafen in Zukunft mehr Wirkung. Die vom Bundesrat beschlossene 53. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung ist heute (19.10.2017) in Kraft getreten. Was ändert sich?

Blockade der Rettungsgasse und Nichtbeachten von Blaulicht und Einsatzhorn:

  • Die Bußgelder werden von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro Regelgeldbuße angehoben. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg.
    Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung werden neue Tatbestände geschaffen, zusätzlich können Fahrverbote und Geldbußen bis zu 320 Euro verhängt werden.

Smartphone- und Tablet-Nutzung im Auto:

  • Die Geldbuße für unerlaubte Nutzung von Handys während der Fahrt wird von 60 auf 100 Euro erhöht. Bei schweren Verstößen drohen künftig auch Fahrverbote und Geldbußen von 150 bzw. 200 Euro.
  • Das Handyverbot wird verschärft, so dass Tablets, E-Book-Reader etc. und Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet im sogenannten hand-held-Betrieb eindeutig darunter fallen.
  • Videobrillen werden explizit verboten!
  • Die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sogenannter Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen werden dagegen ausdrücklich erlaubt.

Nichtsagende Gesichter hinterm Steuer:

  • Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist künftig verboten. Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen und künftig mit 60 Euro bestraft.
  • Ziel der Neuregelung in der StVO ist die Gewährleistung einer effektiven – heute vermehrt automatisierten – Verkehrsüberwachung durch Feststellbarkeit der Identität des Kraftfahrzeugführers.
  • Nicht verboten sind reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z. B. Hut, Kappe, Kopftuch), Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck (z. B. Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke), die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (z. B. Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Ebenfalls nicht verboten ist natürlich das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer.
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