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Neustadt an der Weinstraße – Dammstraße – SGD sieht keine nachteiligen Umweltauswirkungen

DammstraßeNeustadt an der Weinstraße/Metropolregion Rhein-Neckar. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) hat entschieden, dass im Rahmen des Ausbaus der Dammstraße (L 512) im Ortsteil Hambach keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das hat die städtische Umweltabteilung mitgeteilt. Die Prüfung, so die SGD, habe ergeben, dass das Vorhaben „keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ nach sich zieht.

Die Entscheidung ist eine Voraussetzung dafür, dass die SGD nun zeitnah die Genehmigung des Bauvorhabens erteilen kann. Die Dammstraße befindet sich in einem desolaten Zustand, ihre Sanierung ist mit knapp 1 Millionen Euro veranschlagt.

In der Bekanntmachung heißt es wörtlich:

„Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

(Verfahren zur Erteilung einer Plangenehmigung für die Umgestaltung
eines Gewässers III. Ordnung zu einer Sicker-Schlitz Rigole
im Rahmen des Ausbaus der L 512 / Dammstraße
im Ortsteil Neustadt-Hambach)

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt/Wstr. gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Plangenehmigung für die Umgestaltung eines Gewässers III. Ordnung zu einer Sicker-Schlitz Rigole im Rahmen des Ausbaus der Dammstraße im Ortsteil Hambach (342/33.05 – 110/15) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Antragsteller für das Vorhaben ist die Stadt Neustadt/Wstr., Marktplatz 1, 67433 Neustadt/Wstr.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass das Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz in Neustadt aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Die geprüften Antragsunterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Neustadt, Karl-Helfferich-Straße 22 in 67433 Neustadt zugänglich.

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