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Haßloch – Tödlicher Unfall Holiday Park – Staatsanwalt erhebt Anklage gegen drei Mitarbeiter wegen fahrlässiger Tötung

holiday_park21072015Haßloch / Metropolregion Rhein-Neckar – Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Neustadt/Weinstraße gegen drei Mitarbeiter wegen fahrlässiger Tötung

Am 15.08.2014 erlitt ein elfjähriges Mädchen bei einem Besuch des Holiday Parks in Haßloch im Bereich des Fahrgeschäfts „Spinning Barrels“ tödliche Verletzungen.

Bei dem Fahrgeschäft “Spinning Barrels” handelt es sich um drei über Ausleger mit der Mittelsäule verbundene Plattformen, die sich beim Betrieb gegen den Uhrzeigersinn drehen. Auf jeder der drei Plattformen sind vier Gondeln in Form von Fässern montiert, die jeweils zwei Personen Platz bieten und in denen die Benutzer des Fahrgeschäftes während der Fahrt durch Metallbügel gesichert werden.
Die Staatsanwaltschaft geht nach Abschluss der Ermittlungen davon aus, dass das Kind gemeinsam mit seiner Mutter durch eine geöffnete Zugangstür das Fahrgeschäft betrat. Als sie ein freies Fass erreicht hatte, startete der 22-jährige Bediener die Fahrt, ohne zuvor die vorgeschriebene Durchsage „Achtung, die Fahrt beginnt“ gemacht zu haben.
Durch den plötzlichen Fahrtbeginn überrascht, geriet das Mädchen ins Stolpern und stürzte in den Gefahrenbereich zwischen zwei Plattformen. Sie wurde mehrfach von den Auslegern des anfahrenden Fahrgeschäfts überrollt.
Der Tod des Kindes wäre nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden, wenn der Bediener vor Beginn seines Rundgangs um das Fahrgeschäft die Zugangstür pflichtgemäß geschlossen hätte und wenn er vor dem Start der Fahrt die vorgeschriebene Durchsage getätigt hätte.
Einem 30-jährigen „Steward“ liegt zur Last, bei der von ihm am 18.08.2012 durchgeführten Einweisung des Bedieners nachlässigerweise versäumt zu haben, diesen auf die Pflicht zur Abgabe des Abfahrtssignals vor Beginn der Fahrt hinzuweisen.
Wegen mangelnder Kontrolle dieser Sicherheitsvorschrift muss sich ferner ein 40-jähriger „Operations Manager“ der Holiday-Park GmbH verantworten.
Alle Angeschuldigten haben im Ermittlungsverfahren behauptet, sich nicht pflichtwidrig verhalten zu haben. Ihnen droht – im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) – eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

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