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Neustadt – Verwaltungsgericht: Einzeldenkmal in Landau steht fünfgeschossigem Neubau mit 78 Studentenappartements entgegen

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Ein Investor, der in der Innenstadt von Landau einen fünfgeschossigen Neubau mit 78 Studentenappartements errichten möchte, hat keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen denkmalrechtlichen Genehmigung, weil dem Vorhaben denkmalrechtliche Belange in Gestalt des Umgebungsschutzes für ein benachbartes Einzeldenkmal entgegenstehen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 16. Dezember 2015 entschieden.
Die Klägerin beantragte im Juli 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen, mit Flachdach versehenen Neubaus mit 78 Studentenappartements und Nebenanlagen auf einem Grundstück in der Industriestraße in Landau an der Stelle des noch abzubrechenden ehemaligen Brauhauses. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, auf dem noch zwei weitere Gebäude stehen, darunter ein in der Denkmalliste als Einzeldenkmal aufgeführtes Haus, ein traufseitig zweigeschossiger Klinkerbau von Ende des 19. Jahrhunderts mit Satteldach und großen Dachaufbauten zum Ostring hin. Seine mit sog. Giebelrisaliten versehene, aufwendig gestaltete nördliche Giebelseite ist zur Industriestraße gewandt. Südlich schließt das Ostringcenter an. Östlich des Grundstücks befinden sich mehrere vor kurzem neu errichtete Wohngebäude, ebenfalls fünfgeschossig, wobei das oberste Geschoss jedenfalls nach Norden und Westen hin zurückgesetzt ist.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 lehnte die Baubehörde der beklagten Stadt Landau den Bauantrag unter Hinweis auf die fehlende denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Gebäudes mit fünf Geschossen ab.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin im Juni 2014 Klage erhoben und geltend gemacht, das Bauvorhaben müsse mit fünf Geschossen verwirklicht werden; ansonsten drohten wegen des Wegfalls mehrerer Wohneinheiten finanzielle Verluste in fünfstelliger Höhe. Die für die Ablehnung angeführten Gründe des Umgebungsschutzes eines Denkmals – die Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit der „Ringstraßenstruktur” sowie die angebliche Dominanz des geplanten Gebäudes gegenüber dem denkmalgeschützten Gebäude im Ostring – seien nicht stichhaltig. Spätestens durch die Errichtung des Ostringcenters, das sich an das denkmalgeschützte Gebäude unmittelbar anschließe und dieses erheblich überhöhe, habe dieses seine „Dominanz“ gegenüber umliegenden Gebäuden verloren.
Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Beklagte habe die denkmalrechtliche Genehmigung – und deshalb auch die Baugenehmigung – zu Recht versagt. Dem Vorhaben der Klägerin stünden denkmalrechtliche Belange in Gestalt des Umgebungsschutzes für das denkmalgeschützte Anwesen im Ostring entgegen. Die durchgreifenden Bedenken ergäben sich allein aus der Höhe des Vorhabens. Das geplante Gebäude solle die gesamte Länge des Grundstücks einnehmen, fünf Vollgeschosse erhalten und als kompakter Baukörper mit Flachdach ausgebildet werden. Es werde an der Attika des Flachdachs eine Gesamthöhe von ca. 16 m über Straßenniveau haben. Bisher sei das Kulturdenkmal im Ostring auf dem Grundstück selbst und in den Blickachsen nach Norden und Osten klar die „Hauptsache“. Denke man sich das Neubauvorhaben der Klägerin hinzu, so liege es auf der Hand, dass das Kulturdenkmal im Ostring nach Errichtung des Neubaus stark an Bedeutung verlieren würde. Der Eindruck der besonderen Beschaffenheit und des besonderen kulturhistorischen Werts eines repräsentativ gestalteten Einzelgebäudes, der sich jetzt noch auch einem kunst- oder kulturhistorisch nicht besonders interessierten Passanten fast aufdränge, würde erheblich geschmälert. Anstelle einer gestaffelt erscheinenden Hintergrundbebauung würde dann die massive, durchgehend hohe Westseite des Neubaus das Bild bestimmen.
Das denkmalgeschützte Gebäude im Ostring habe nicht deshalb seine Schutzwürdigkeit im Hinblick auf Umgebungsschutz verloren, weil in den 1970er Jahren bei Errichtung des Ostringcenters dieser Aspekt nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Vor-Beeinträchtigungen eines Denkmals durch die Umgebungsbebauung führten nicht dazu, dass die Denkmalschutzbehörde dann weitere Beeinträchtigungen nicht mehr abwehren dürfe.
Ein Gebäude, das erkennbar wegen seiner äußeren Gestalt und wegen baulicher Besonderheiten, die hier auch seine Entstehungszeit dokumentierten, unter Denkmalschutz gestellt sei, habe eine Sonderstellung gegenüber der übrigen normalen Bebauung ohne Denkmalwert. Dem besonderen Wert des Denkmals sei denkmalrechtlich durch den Umgebungsschutz auch insoweit Rechnung zu tragen, dass verhindert werde, dass das Kulturdenkmal in seiner Umgebung „untergehe“, dass es in seiner Besonderheit nicht mehr angemessen wahrgenommen werde oder dass seine ästhetische Wirkung von einer – im schlimmsten Falle: hässlichen – Umgebungsbebauung neutralisiert oder gar zerstört werde. Genau diese Gefahr bestehe hier dann, wenn hinter dem denkmalgeschützten Gebäude im Ostring auf der gesamten Grundstückslänge der Neubau der Klägerin in der derzeit vorgesehenen Form errichtet werde und das Denkmal vom Ostring her dann nur noch vor dessen massiver, gleichmäßig fünf Geschosse hoher Westwand wahrgenommen werden könne, vor der vor allem die Proportionen des Kulturdenkmals und seine bisherige Bedeutung als repräsentatives Gebäude nicht mehr angemessen zur Geltung kämen.
Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 5 K 570/14.NW –

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