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Frankenthal – 40 jähriger volltrunkener Radfahrer unterwegs –

Frankenthal/Metropolregion Rhein-Neckar – Volltrunkenen Radfahrer erwischt – Hinweis: Betrunkene Radfahrer riskieren ihren Führerschein!!!
Einen mit mehr als 2,2 Promille Atemalkohol „volltrunkenen“ Radfahrer ermittelte eine Funkstreifenbesatzung der Polizeiinspektion Frankenthal am Donnerstagabend, 25.10.12, um 21.13 Uhr an seiner Wohnung. Der 40jährige war zuvor anderen Passanten aufgefallen, die die Inspektion daraufhin benachrichtigt hatten, weil er während seines Radelns „die gesamte Fahrbahn in Anspruch genommen“ und zudem auch Fußgänger angepöbelt hätte! Bei der Überprüfung durch die Funkstreife wies der 40jährige deutliche Anzeichen akuten Alkoholkonsums auf, insbesondere Atemalkoholgeruch, glasige gerötete Augen und eine verwaschene Aussprache. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Alkoholwert in Höhe von 2,20 Promille. Ihm wurde auf der Polizeiinspektion Frankenthal eine Blutprobe entnommen. Während der Maßnahmen kam heraus, dass der 40jährige seinen eigenen Angaben zufolge nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, da ihm diese wegen Alkohols am Steuer
Entzogen worden war.
Hinweis:
Es fallen immer wieder Fahrradfahrer mit hohen Alkoholwerten auf, welche sich der Folgen nicht bewusst sind. Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – strafbar.
Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine „relative Fahruntüchtigkeit“ vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist ab 1,6 Promille, „relativ fahruntüchtig“ wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

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