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Wiesloch – MLP: Kreditangebote werden einheitlicher

Wiesloch / Rhein-Neckar – Mehr Transparenz für Kreditnehmer schaffen – das ist das Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie, die heute in Kraft tritt. Sie soll dafür sorgen, dass der Verbraucher die wichtigsten Informationen auf einen Blick erhält – doch es bleiben Lücken.

Theoretisch kann ein EU-Bürger, der ein Darlehen aufnehmen möchte, auf Angebote aus ganz Europa zugreifen. Doch bislang waren die Konditionen nur schwer miteinander vergleichbar. Denn in den einzelnen Ländern gelten unterschiedliche Vorgaben dazu, wie ein Kreditangebot aussehen muss. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll hier Einheitlichkeit schaffen. Bereits vor zwei Jahren hat die EU diese Richtlinie beschlossen. Ab heute gilt sie auch in Deutschland. Die Änderungen betreffen Verbraucherkredite sowie Existenzgründungsdarlehen bis 75.000 Euro. Für gewerbliche Kredite gelten sie nicht.

Die Richtlinie schreibt vor, dass Kreditanbieter ihren Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss alle so genannten “vorvertraglichen Informationen” in einheitlicher Weise zur Verfügung stellen müssen. Zu diesen Informationen gehört beispielsweise die Auskunft über den Sollzins und den effektiven Jahreszins des Kredites über seine Laufzeit, die Ratenzahl, über Bedingungen einer vorzeitigen Rückzahlung und zu Kündigungsmöglichkeiten. Der Darlehensvermittler muss dem Kunden auch mitteilen, ob er als unabhängiger Vermittler aus dem ganzen Angebot des Kreditmarkes auswählen kann oder ob er auf bestimmte Anbieter beschränkt ist. Neu ist auch, dass der Kunde im Vorfeld einen schriftlichen Darlehensvermittlungsvertrag mit dem Vermittler schließen muss.

“Wir begrüßen die Verbraucherkreditrichtlinie, denn sie erhöht die Transparenz deutlich und erleichtert die Vergleichbarkeit”, sagt Ralf Houben, Bereichsvorstand bei dem unabhängigen Finanz- und Vermögensberater MLP und zuständig für die Region Rhein-Neckar. “Leider lässt sie auch Informationslücken bestehen – vor allem bei den Kosten.” Denn Banken sind nach der neuen Gesetzeslage nicht dazu verpflichtet, ihre Vertriebskosten offenzulegen, Vermittler und unabhängige Berater dagegen schon. “Hier geht die Regelung nicht weit genug, denn der Kunde kann bei einer klassischen Bank nicht unmittelbar erkennen, welche Kosten anfallen”, erklärt Ralf Houben. Der MLP-Experte rät Verbrauchern daher, sich beim Vergleich von Angeboten am effektiven Jahreszins zu orientieren. Denn bei dieser Kennziffer sind bereits alle anfallenden Kosten einkalkuliert.

Auch bei der Werbung für Kreditkonditionen ändert sich durch die Verbraucherkreditrichtlinie einiges. So dürfen Anbieter in Zukunft nicht mehr mit Lockangeboten werben, die an besondere Bedingungen geknüpft sind. Stattdessen müssen sie in Zukunft diejenigen Konditionen angeben, die die meisten Kunden auch tatsächlich bekommen können. Des Weiteren muss die Werbung mit einer Beispielrechnung versehen sein.
 

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