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Neustadt – Verwaltungsgericht weist Winzerklage ab

Neustadt a. d. Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar – Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen – Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen zweier Winzer abgewiesen, die sich dagegen wehren, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbung zu zahlen. Das Gericht hält die Abgaben nicht für verfassungswidrig.

Die Kläger bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr 2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler zu Abgaben in Höhe von 559,76 € bzw. 625,78 € für den Deutschen Weinfonds und 643,31 € bzw. 719,18 € für die Gebietsweinwerbung herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem eingetragenen Verein “Pfalzwein e. V.” zugute, welcher für den Wein aus der Pfalz wirbt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft (“CMA”) und den der Forst- und Holzwirtschaft für verfassungswidrig erklärt hatte, legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben als unzulässige Sonderabgaben verfassungswidrig seien. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Die Klagen blieben ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung führte der Vorsitzende Richter der 2. Kammer zur Begründung aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte. Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt. Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.

Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.

 

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