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Viernheim – Gesplittete Abwassergebühr in Planung

Viernheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Geplant zum 1. Januar 2011: Gesplittete Abwassergebühr – Separate Berechnung von Niederschlags – und Schmutzwasser -Beitrag zu mehr Umweltschutz
 
Bislang ist allein das aus dem Trinkwasseranschluss der Stadtwerke entnommene Wasser Maßstab der Gebühr für das Abwasser. Ab dem Januar 2010 kommt für die Berechung der zukünftig zu zahlenden Abwassergebühr ein zweiter Maßstab hinzu: Wer auf seinem Grundstück viele Flächen versiegelt hat, muss im Verhältnis mehr bezahlen, Grundstückseigentümer mit wenig versiegelter Fläche weniger.
 
„Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird und/oder abfließt. Die Gebühr wird pro Quadratmeter jährlich erhoben. Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach bestimmten Faktoren festgesetzt.“
 
Diesen Beschluss fasste der Magistrat in seiner letzten Sitzung und verwies den notwendigen Nachtrag zur Entwässerungssatzung an die zuständigen Ausschüsse einschließlich Stadtverordneten-Versammlung zur endgültigen Beschlussfassung.
 
Bei der Umsetzung bzw. Berechnung der gesplitteten Abwassergebühr (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ist die Stadtverwaltung auf die Mitwirkung der Eigentümer angewiesen. Sie sollen zur Mitwirkung verpflichtet werden. Denn die Erhebung der Niederschlagswassergebühr soll künftig auf der Grundlage der bebauten und befestigten Fläche erfolgen. Und dafür benötigt die Verwaltung konkrete Angaben zu Art und Maß der versiegelten Fläche, genaue Aufstellungen.
 
Parameter und Einzelbestimmungen müssen im Nachtrag zur Entwässerungssatzung noch festgelegt, von den parlamentarischen Gremien im Einzelnen beschlossen werden.
 
Zur Information:
 
Künftige Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer sehen so aus, dass die
Stadt eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen kann, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind und/oder von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.
 
Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sollen die Grundstückseigentümer ab 1. Januar 2011 verpflichtet werden, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und an-zugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser soll dann der Stadt schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.
 
Weiterhin sollen die Grundstückseigentümer verpflichte0 werden, der Stadt jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird und/oder zu ihr abfließt, unverzüglich bekannt zugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.
 
Weiterhin ist folgende Regelung vorgesehen: Ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben solche Flächen, von denen Niederschlagswasser in Zisternen oder anderen Behältnissen aufgefangen wird- etwa zur Gartenwasserbewässerung, Toilettenspülung oder Waschmaschinenbetrieb. Das Fassungsvermögen muss mindestens ein Kubikmeter betragen.
 
 
 

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