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Südliche Weinstraße – Karneval und Jugendschutz

Südliche Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar – Fachkreis Jugendschutz informiert über die Grenzen des bunten Treibens – Nur noch wenige Tage bis der Höhepunkt der so genannten Fünften Jahreszeit erreicht ist. Im Zentrum des „närrischen Treibens“ stehen wie immer die traditionellen Prunksitzungen, Faschingsbälle und Umzüge. Damit die heitere Stimmung nicht getrübt wird, sollten einige Regeln und Gesetze nicht nur von den Jugendlichen, sondern vor allem auch von den Erwachsenen beachtet werden.
Alkohol ist bei allen Karnevalsveranstaltungen allgegenwärtig und viele Menschen glauben, nicht ohne Alkohol feiern zu können. Dabei wird die Grenze vom kontrollierten Genuss zum gefährlichen Konsum oftmals überschritten. Gerade Jugendliche und Kinder reagieren bereits auf geringe Alkoholmengen sehr viel empfindlicher als Erwachsene. Umso gefährlicher sind Konsumformen wie Rauschtrinken (Binge drinking) oder das „Komasaufen“, bei dem jegliche Kontrolle über den Körper verloren wird und die erhöhte Gefahr einer Alkoholvergiftung besteht.
Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes liefern einen klaren Rahmen in Bezug auf die Abgabe und Konsum von Alkohol, sowie Aufenthaltszeiten bei Veranstaltungen. Z.B. ist die Anwesenheit von Mitgliedern einer Tanzgarde unter 14 Jahren bei Hofbällen und Prunksitzungen im Rahmen der Brauchtumspflege bis 22 Uhr erlaubt und Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren bis 24 Uhr gestattet, sofern keine jugendgefährdenden Programme dagegen sprechen. Diese Einschränkung wird zwar durch die Begleitung eines Erziehungsbeauftragten aufgehoben, dieser muss jedoch dauerhaft seiner Aufsichtspflicht nachkommen können. Veranstalter und Verein sollten in diesem Zusammenhang überlegen, ob die Abendveranstaltungen im Hinblick auf Zeit und Inhalt für die Auftritte von Kindern und Jugendlichen geeignet ist. Der Auftritt von Jugendtanzgarden sollte daher am besten an den Beginn einer Veranstaltung gelegt werden.
Zum Thema Alkohol spricht das Gesetz ein klares Verbot zur Abgabe und Konsum von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren aus. Ab 16 Jahren sind Bier und Wein, sowie Mixgetränke mit Bier und Wein erlaubt. Harte Alkoholika wie Schnäpse, Liköre und deren Mixgetränke (nach dem Gesetz so genannte branntweinhaltige Getränke) dürfen an Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden. Gleiches gilt auch für Tabakwaren.
Nach § 3 des Jugendschutzgesetzes haben Veranstalter und Gewerbetreibende die geltenden Vorschriften des JuSchG in einer deutlich erkennbaren Form auszuhängen. Verstöße gegen die hier genannten Bestimmungen nach dem Jugendschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 3000 Euro geahndet werden.
Am Ende noch ein kleiner Tipp für Eltern: Sie sollten sich gerade in der närrischen Zeit verstärkt ihrer Verantwortung als Personensorgeberechtigte und Vorbildfunktion bewusst sein und immer mal wieder im Gespräch mit ihren Jüngsten die „Risiken und Nebenwirkungen“ des Alkoholkonsums zum Thema machen.
Karnevalsvereine u Veranstalter können sich auf der Hompage der Landeszentrale für Gesundheitsförderung unter www.elearning.lzg-rlp.de  im Rahmen einer praxisnahen Online-Schulung zum Thema Fasching u. Jugendschutz informieren.
Als Ansprechpartner des Fachkreises Jugendschutz bieten folgende Kontaktstellen Eltern und Gewerbetreibenden Informationen und Beratung an bzw. nehmen auch Hinweise auf Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen entgegen:
?       Polizeidirektion Landau, Herr Bachmann, Tel. 06341/287-108
?       Kreisjugendamt SÜW, Herr Schwitzke, Tel. 06341/940-468
?       Stadtjugendamt Landau, Herr Süß, Tel. 06341/13504
sowie die jeweiligen Ordnungsämter der Verbandsgemeinden im Landkreis Südliche Weinstraße und der Stadt Landau.

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