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Landau – Jugendschutz gilt auch beim Karneval

Landau i. d. Pfalz / Südliche Weinstraße / Metropolregion Rhein-Neckar –  Karneval und Jugendschutz – Fachkreis Jugendschutz informiert über die Grenzen des bunten Treibens
Nur noch wenige Tage bis der Höhepunkt der so genannten Fünften Jahreszeit erreicht ist. Gerade die traditionellen Prunksitzungen, Faschingsbälle und Umzüge werden wieder von allen Generationen besucht. Damit die heitere Stimmung nicht getrübt wird, sollten einige Regeln und Gesetze nicht nur von den Jugendlichen, sondern vor allem auch von den Erwachsenen beachtet werden.
Viele Menschen glauben, nicht ohne Alkohol feiern zu können. Dabei werden jedoch in aller Regel die Folgen eines erhöhten Alkoholkonsums vergessen. Wenn Alkohol ins Spiel kommt, lassen bereits ab ca. 0,2 Promille das Sehvermögen und die Bewegungskoordination nach. Ab ca. 0,5 Promille nimmt die Reaktionsgeschwindigkeit ab. Im Straßenverkehr werden Geschwindigkeiten falsch eingeschätzt und die Risikobereitschaft ist erhöht. Bei etwa 0,8 Promille ist die Reaktionsgeschwindigkeit deutlich verlangsamt und es treten Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsstörungen auf. So ist Alkohol im Straßenverkehr eine der häufigsten Todesursachen. Etwa jeder sechste Verkehrstote starb unter dem Einfluss von Alkohol. Zur erhöhten Unfallgefahr im Straßenverkehr trägt Alkohol oftmals zu übermäßiger Aggressivität und Gewalt gegenüber anderen bei.
Dass Alkohol nicht zwangsläufig zur guten Stimmung gehören muss, gilt ganz besonders für Kinder und Jugendliche. Sie reagieren bereits auf geringe Alkoholmengen sehr viel empfindlicher. Umso gefährlicher sind Konsumformen wie z.B. das Rauschtrinken (Binge drinking) oder das „Komasaufen“, bei dem danach jegliche Kontrolle über den Körper verloren wird. Hier besteht vor allem auch die erhöhte Gefahr einer Alkoholvergiftung.
Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes liefern einen klaren Rahmen, vor allem in Bezug auf die Abgabe und Konsum von Alkohol, sowie Aufenthaltszeiten bei Veranstaltungen. Z.B. ist die Anwesenheit von Mitgliedern einer Tanzgarde unter 14 Jahren bei Hofbällen und Prunksitzungen im Rahmen der Brauchtumspflege bis 22 Uhr erlaubt und Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren bis 24 Uhr gestattet, sofern keine jugendgefährdenden Programme dagegen sprechen. Diese Einschränkung wird zwar durch die Begleitung eines Erziehungsbeauftragten aufgehoben, jedoch müssen auch hier gewisse Regeln eingehalten werden. Der Erwachsene muss ständig den Überblick behalten, in welchen Situationen sich der ihm anvertraute Minderjährige befindet.
Außerdem sollte jeder Verein überlegen, ob seine Abendveranstaltung im Hinblick auf Zeit und Inhalt auch für einen Auftritt von Kindern und Jugendlichen geeignet ist. Der Auftritt von Jugendtanzgarden sollte am besten an den Beginn einer Veranstaltung gelegt werden.
Zum Thema Alkohol spricht das Gesetz ein klares Verbot zur Abgabe und Konsum von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren aus. Ab 16 Jahren sind Bier und Wein, sowie Mixgetränke mit Bier und Wein erlaubt. Harte Alkoholika wie Schnäpse, Liköre und deren Mixgetränke (nach dem Gesetz so genannte branntweinhaltige Getränke) dürfen an Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt werden.
Auch die Abgabe und der Konsum von Tabakwaren in der Öffentlichkeit ist für Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren gesetzlich verboten. Jeder Veranstalter sollte sich seiner Pflicht, die Jugendschutzgesetze einhalten zu müssen, bewusst sein. Nach § 3 des Jugendschutzgesetzes haben Veranstalter und Gewerbetreibende die geltenden Vorschriften des JuSchG in einer deutlich erkennbaren Form auszuhängen. Verstöße gegen die hier genannten Bestimmungen nach dem Jugendschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 3000 Euro geahndet werden.
Aber auch Eltern sollten sich gerade in der närrischen Zeit ihrer Verantwortung als Personensorgeberechtigte nicht entziehen. Sie sollten genauer das Verhalten ihrer Jüngsten beobachten, um bei Gefahren für die Gesundheit frühzeitig eingreifen zu können. Fälle, wie z.B. dass man sein Kind nach einer Alkoholvergiftung im Krankenhaus besuchen muss, können durch genaue Absprachen und Abmachungen im Vorfeld vermieden werden.
Als Ansprechpartner des Fachkreises Jugendschutz bieten folgende Kontaktstellen Eltern und Gewerbetreibenden Informationen und Beratung an und nehmen auch Hinweise auf Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen entgegen:
–        Polizeidirektion Landau, Herr Bachmann, Tel. 06341/287-108
–        Kreisjugendamt SÜW, Herr Sabatus, Tel. 06341/940-468
–        Stadtjugendamt Landau, Herr Süß, Tel. 06341/13504
–        sowie die jeweiligen Ordnungsämter der Verbandsgemeinden im Landkreis Südliche Weinstraße und der Stadt Landau.
 
 
 

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