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Heidelberg – Bundestagswahl 2017: Wahlrecht für Auslandsdeutsche

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar(red/ak) – Wahlberechtigte können an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am Sonntag, 24. September 2017, grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind nach § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Angabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie

– entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,

– oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Zu diesem komplexen Themenbereich gibt es weitere Informationen auf unserer Homepage unter www.heidelberg.de/wahlen, telefonisch durch die Wahldienststelle der Stadt Heidelberg unter 06221 58-13550 und 06221 58-13580 oder per Mail an wahldienststelle@heidelberg.de. Auf der Seite des Bundeswahlleiters gibt es unter der Rubrik „Informationen für Deutsche im Ausland“ weitere Informationen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens Sonntag, 3. September 2017, bei der Stadt Heidelberg eingegangen sein. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.

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